30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/30
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 26. Juni 2008 — Die BergSpechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH gegen Günter Guni und Reisen GmbH
(Rechtssache C-278/08)
(2008/C 223/46)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Die BergSpechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH
Beklagte: Günter Guni und Reisen GmbH
Vorlagefragen
1.
Ist Art 5 Abs 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (in der Folge: Richtlinie 89/104) (1)dahin auszulegen, dass eine Marke auf eine dem Markeninhaber vorbehaltene Art benutzt wird, wenn die Marke oder ein ihr ähnliches Zeichen (etwa der Wortbestandteil einer Wortbildmarke) bei einem Suchmaschinenbetreiber als Keyword gebucht wird und daher bei Eingabe der Marke oder des ihr ähnlichen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine Werbung für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen am Bildschirm erscheint?
2.
Bei Bejahung von Frage 1:
A)
Wird das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers bei Verwendung eines mit der Marke identischen Suchworts für eine Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon verletzt, ob die aufgerufene Werbung in der Trefferliste oder in einem davon räumlich getrennten Werbeblock aufscheint und ob sie als „Anzeige“ gekennzeichnet ist?
B)
Ist bei Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für ähnliche Waren oder Dienstleistungen oder bei Verwendung eines der Marke ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen schon dann auszuschließen, wenn die Werbung als „Anzeige“ gekennzeichnet ist und/oder nicht in der Trefferliste, sondern in einem davon räumlich getrennten Werbeblock aufscheint?
(1) ABl. 1989, Nr. L 40, S. 1.
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