30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/30
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juni 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 10. April 2008 in der Rechtssache T-233/04, Königreich der Niederlande, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-279/08 P)
(2008/C 223/47)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, K. Gross und C. Urraca Gaviedes)
Andere Verfahrensbeteiligte: Königreich der Niederlande, Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
in erster Linie
a)
das angefochtene Urteil aufzuheben;
b)
die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung als unzulässig abzuweisen und
c)
dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;
—
hilfsweise,
a)
das angefochtene Urteil aufzuheben;
b)
die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung abzuweisen und
c)
dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
—
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dass das Gericht die Klage des Königreichs der Niederlande zu Unrecht für zulässig erklärt habe.
Nach Ansicht der Kommission geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Beschluss in der Rechtssache C-164/02, hervor, dass ein Mitgliedstaat nicht die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission begehren könne, mit der diese die von ihm angemeldete Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkläre.
—
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission (hilfsweise), dass das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die streitige Maßnahme nicht selektiv sei, d. h. nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG bestimmte Unternehmen begünstige. Ferner macht die Kommission geltend, das Gericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst dann, wenn die Maßnahme selektiv sei, sie doch wegen ihres Zwecks keine staatliche Beihilfe darstelle, und dass diese Maßnahme durch das Wesen und die allgemeinen Zwecke des Systems gerechtfertigt sei.
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