11.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/5
Rechtsmittel des Landtags Schleswig-Holstein gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 in der Rechtssache T-236/06, Landtag Schleswig-Holstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 27. Juni 2008
(Rechssache C-281/08 P)
(2008/C 260/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Landtag Schleswig-Holstein (Prozessbevollmächtigte: S. Laskowski, Privatdozentin und J. Caspar, Professor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Der Rechtsmittelführer beantragt, das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
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den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2008 aufzuheben;
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den erstinstanzlichen Anträgen des Klägers stattzugeben und die Klage in der Rechtssache T-236/06 für zulässig und begründet zu erklären;
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hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit dieses die ursprüngliche Klage zulässt und das bisherige Verfahren fortgesetzt wird;
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über die Kosten zu entscheiden und sämtliche aus dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht erster Instanz habe die Nichtigkeitsklage des Rechtsmittelführers gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsmittelführer keine juristische Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EGV sei. Die Nichtigkeitsklage richtete sich gegen die Entscheidungen der Kommission vom 10. März und 23. Juni 2006, mit denen dem Rechtsmittelführer der Zugang zu dem Dokument SEK(2005) 420 verweigert wurde, das eine rechtliche Würdigung des im Rat diskutierten Entwurfs eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsdatenspeicherung für die Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus enthielte.
Der Rechtsmittelführer begründet sein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Gerichts erster Instanz mit zwei Rechtsmittelgründen.
Erstens habe das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehöhrs verletzt. Dieser Grundsatz, als Ausdruck der Garantie eines fairen Verfahrens und effektiven Rechtsschutzes, ziele u. a. darauf ab, zu verhindern, dass die gerichtliche Entscheidung möglicherweise durch ein Vorbringen beeinflusst wird, das zwischen den Parteien nicht erörtert werden konnte. Dadurch solle einer Überraschungsentscheidung vorgebeugt werden. Zur Vermeidung eines Überraschungsurteils hätte das Gericht dem Rechtsmittelführer Gelegenheit zur Klarstellung geben müssen.
Zweitens habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt, indem es den Tatbestandsmerkmal „juristische Person“ gemäß Artikel 230 Absatz 4 EGV falsch ausgelegt und die Eigenschaft der juristischen Person, sowie dementsprechend die Parteifähigkeit des Rechtmittelführers rechtsfehlerhaft verneint habe.
Das Gericht habe darauf abgestellt, dass der Präsident des Landtags Schleswig-Holstein im Rahmen seiner Befugnisse zur Prozessvertretung nicht den Rechtmittelführer, sondern „unmittelbar das Land“ vertrete, weshalb der Rechtmittelführer nicht rechtsfähig und daher vor den Gemeinschaftsgerichten auch nicht parteifähig sei. Daraus sei zu entnehmen, dass das Gericht die Klage dann als zulässig erachtet hätte, wenn die Klagschrift anstelle des Rechtmittelführers die Bezeichnung „Land Schleswig-Holstein“ enthalten hätte. Diese Auffassung sei nicht nur rechtsirrig, denn sie stehe nicht mit der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in Einklang, sie stelle sich aus Sicht des Rechtmittelführers auch als Überraschungsentscheidung dar, mit der dieser nicht zu rechnen brauchte. Rechtsirrig sei der Beschluss des Gerichts erstens deshalb, weil es nicht erkannt habe, dass der Landtag nach der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein „das vom Volk gewählte oberste Organ der politische Willenbildung“ ist, und zweitens deshalb, weil das Gericht nicht gesehen habe, dass der Landtagspräsident den Landtag in seiner Gesamtheit in den diesen betreffenden verfassungsrechtlichen Streitigkeiten vertrete. Der Begriff „Land“ werde rechtlich umfassend und unspezifisch gebraucht und könne sich — je nach dem Regelungskontext — sowohl auf die Landesregierung als auch das Landesparlament beziehen.
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