15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/36
Klage, eingereicht am 27. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-282/08)
(2008/C 209/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und W. Wils)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG sei am 12. Juni 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch immer nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 149, S. 22.
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