15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/37
Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt — Miljööverdomstolen (Schweden), eingereicht am 30. Juni 2008 — Kemikalieinspektionen/Nordiska Dental AB
(Rechtssache C-288/08)
(2008/C 209/57)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea Hovrätt — Miljööverdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelklägerin: Kemikalieinspektionen
Rechtsmittelbeklagte: Nordiska Dental AB
Vorlagefragen
1
a.
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (1) dahin auszulegen, dass sie der Anwendung eines mit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz begründeten nationalen Verbots der gewerbsmäßigen Ausfuhr von quecksilberhaltigem Amalgam zur zahnmedizinischen Verwendung entgegenstehen?
b.
Ist es für diese Auslegung von Bedeutung, ob das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist?
2.
Wenn die erste Frage zu verneinen ist: Sind die §§ 8 und 11 der Verordnung (1998:944) über Verbote u. a. im Zusammenhang mit dem Umgang, der Einfuhr und der Ausfuhr chemischer Produkte in bestimmten Fällen, die auf den vorstehend genannten Gründen beruhen, mit den Art. 29 EG und 30 EG vereinbar, soweit sie auf quecksilberhaltiges Amalgam zur zahnmedizinischen Verwendung, das mit einem CE-Kennzeichen versehen ist, angewendet werden?
(1) ABl. L 169, S. 1.
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