25.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 272/7
Klage, eingereicht am 4. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-299/08)
(2008/C 272/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und D. Kukovec)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 28 und 31 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) verstoßen hat, dass sie die Art. 73 und 74 Abs. IV des Code des marchés publics (Gesetz über öffentliche Aufträge) durch Dekret Nr. 2006-975 vom 1. August 2006 erlassen und in Kraft gelassen hat, soweit diese Bestimmungen ein Verfahren für Aufträge zur Bestimmung der Aufgabenstellung vorsehen, nach dem ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag zur Ausführung (von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauten) an einen der Zuschlagsempfänger der ursprünglichen Aufträge zur Bestimmung der Aufgabenstellung ohne neue Ausschreibung oder allenfalls mit einer auf diese Zuschlagsempfänger beschränkten Ausschreibung vergeben kann;
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Beklagten vor, die freihändige Auftragsvergabe — oder die Vergabe mit eingeschränktem Wettbewerb — in Fällen zu gestatten, die nicht in der Richtlinie 2004/18 aufgeführt seien. Dadurch, dass sie zwischen Aufträgen zur Bestimmung der Aufgabenstellung und Ausführungsaufträgen unterscheide und es zulasse, Letztere unter bestimmten Voraussetzungen an einen der Zuschlagsempfänger der ursprünglichen Aufträge zur Bestimmung der Aufgabenstellung ohne neue Ausschreibung oder allenfalls mit einer auf diese Zuschlagsempfänger beschränkten Ausschreibung zu vergeben, verkenne die französische Regelung die der Richtlinie 2004/18 immanenten Grundsätze der Gleichheit und der Transparenz. Nach der Natur der Sache sei es unmöglich, den Gegenstand und die Vergabekriterien eines Ausführungsauftrags zu einem Zeitpunkt präzise zu bestimmen, zu dem das Vorhaben selbst noch nicht festgelegt worden sei. Der Auftrag zur Bestimmung der Aufgabenstellung und der Ausführungsauftrag seien zwei ganz verschiedene Aufträge, die jeweils ihren eigenen Gegenstand und ihre eigenen Vergabekriterien hätten und für die deshalb jeweils die Vorgaben der Richtlinie 2004/18 zu beachten seien.
(1) ABl. L 134, S. 114.
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