27.9.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 247/7
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 4. Juli 2008 — CoNISMa (Consorzio Nazionale Interuniversitario per le Scienze del Mare)/Regione Marche
(Rechtssache C-305/08)
(2008/C 247/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CoNISMa (Consorzio Nazionale Interuniversitario per le Scienze del Mare)
Beklagte: Regione Marche
Vorlagefragen
1.
Sind die vorstehend in Nr. 1 dargelegten Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG (1) über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge dahin auszulegen, dass sie es einem Konsortium, das ausschließlich aus italienischen Universitäten und staatlichen Verwaltungsbehörden der in Nr. 8 genannten Art besteht, verbieten, an einer Ausschreibung von Dienstleistungsaufträgen wie dem für die Erhebung geophysikalischer Daten und für Probenentnahmen aus dem Meer teilzunehmen?
2.
Verstoßen die Bestimmungen der italienischen Regelung in Art. 3 Abs. 22 und 19 sowie in Art. 34 des mit dem Decreto Legislativo Nr. 163/2006 erlassenen Codice dei contratti pubblici — wonach „der Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer oder eine Gruppe oder ein Konsortium von diesen umfasst“, und die „Begriffe ‚Unternehmer‘, ‚Lieferant‘ und ‚Dienstleistungserbringer‘ eine natürliche oder eine juristische Person oder eine Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit einschließlich der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) im Sinne des Decreto Legislativo Nr. 240 vom 23. Juni 1991 bezeichnen, die die Ausführung von Bauleistungen oder die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ‚auf dem Markt anbieten‘“ — gegen die Richtlinie 2004/18, wenn man diese dahin auslegt, dass sie die Teilnahme den Leistungserbringern vorbehält, die derartige Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben, so dass Einrichtungen ausgeschlossen sind, die hauptsächlich zu anderen Zwecken als zu Erwerbszwecken, wie zu Forschungszwecken, tätig sind?
(1) ABl. L 134, S. 114.
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