27.9.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 247/7
Klage, eingereicht am 11. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen
(Rechtssache C-309/08)
(2008/C 247/12)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und K. Mojzesowicz)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1) verstoßen hat, dass sie diese Richtlinie und insbesondere Art. 3 Abs. 2 und 3 betreffend das Erfordernis der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sowie der unparteiischen und transparenten Ausübung ihrer Befugnisse nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt hat;
—
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Polen habe keine wirksame Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sichergestellt.
Der polnische Staat verfüge über erhebliche Beteiligungen an zahlreichen Telekommunikationsunternehmen. Zugleich werde die nationale Regulierungsbehörde in Polen vom Premierminister eingesetzt, der sie jederzeit nach Belieben ohne Angabe von Gründen absetzen könne und von dem auch der Schatzminister und der Infrastrukturminister in vollem Umfang abhängig seien.
Da es weder Vorschriften gebe, die die Amtsdauer der nationalen Regulierungsbehörde festlegten, noch eine abschließende Auflistung der Voraussetzungen für ihre Absetzung, sei diese Behörde in hohem Maß vom Premierminister abhängig und nicht gewährleistet, dass diejenigen Marktteilnehmer, an denen der Staat Beteiligungen halte, genauso wie die übrigen Teilnehmer behandelt werden würden.
(1) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
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