8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/15
Klage, eingereicht am 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-327/08)
(2008/C 285/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und D. Kukovec)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/665/EWG (1) und der Richtlinie 92/13/EWG (2) in der Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen Alcatel (C-81/98) und Kommission/Österreich (C-212/02), insbesondere gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13, verstoßen hat,
dass sie Art. 44-1 des Dekrets Nr. 2005-1308 vom 20. Oktober 2005, Art. 46-1 des Dekrets Nr. 2005-1742 vom 30. Dezember 2005 und Art. 80-1-1o des Dekrets Nr. 2006-975 vom 1. August 2006 erlassen und in Kraft gelassen hat, soweit diese Vorschriften vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber und/oder die Auftraggeber die zu beachtende angemessene Frist zwischen der Bekanntgabe an die Bewerber und der Unterzeichnung des Auftrags verkürzen können, ohne dass es dafür eine zeitliche Beschränkung oder eine vorab durch die nationale Regelung festgelegte objektive Voraussetzung gibt,
und
dass sie Art. 1441-1 des neuen Code de procédure civile in der Fassung des Dekrets Nr. 2005-1308 vom 20. Oktober 2005 erlassen und in Kraft gelassen hat, soweit diese Vorschrift eine zehntägige Frist für die Antwort des betroffenen öffentlichen Auftraggebers und/oder Auftraggebers vorsieht, vor der genannten Antwort jede vorvertragliche einstweilige Verfügung verbietet und diese Frist die zu beachtende Frist zwischen der Bekanntgabe an die Bewerber und der Unterzeichnung des Auftrags nicht hemmt;
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen.
Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission der Beklagten vor, den öffentlichen Auftraggebern im Dringlichkeitsfall zu erlauben, die Mindestfrist, die zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an alle Bewerber und der Unterzeichnung des diesen Auftrag betreffenden Vertrags zu beachten sei, auf weniger als zehn Tage zu verringern. Denn zum einen werde die Dringlichkeit, um die es in der französischen Regelung gehe, im Ermessen der öffentlichen Auftraggebers belassen, ohne dass irgendeine objektive Voraussetzung zu erfüllen sei. Zum anderen gebe es in dieser Regelung keine Garantie, dass die Zahl der Tage der Verkürzung der Frist den Bewerbern zur Kenntnis gebracht werde, was zur Folge haben könnte, dass diese Bewerber ein vorvertragliches Nachprüfungsverfahren gegen eine Vergabeentscheidung zu einem Zeitpunkt einleiteten, zu dem der betreffende Vertrag schon unterzeichnet worden sei. Eine solche Situation widerspreche eindeutig dem Ziel der Richtlinien 89/665 und 92/13, das von der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei und darin bestehe, wirksame und rasche Verfahren einzuführen, mit denen rechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers zu einem Zeitpunkt nachgeprüft werden könnten, zu dem Verstöße noch zu beseitigen seien.
Mit der zweiten Rüge wird beanstandet, dass die Beklagte ferner die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinien verkannt habe, indem sie in der französischen Regelung vorab eine zwingende Phase der Mahnung des öffentlichen Auftraggebers vorsehe, die den Lauf der Frist, die zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung und der Unterzeichnung des diesen Auftrag betreffenden Vertrags zu beachten sei, nicht hemme. Denn soweit die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch einen ausgeschlossenen Bewerber innerhalb der Frist für die Beantwortung der Mahnung (zehn Tage) ausgeschlossen sei, entziehe eine Antwort des öffentlichen Auftraggebers bei Ablauf dieser Frist dem ausgeschlossenen Bewerber jede Möglichkeit eines wirksamen Verfahrens, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt schon unterzeichnet worden sei.
(1) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1).
(2) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14).
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