25.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 272/8
Klage, eingereicht am 18. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-329/08)
(2008/C 272/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und G. Rozet)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 19 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/35 sei am 30. April 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht alle Maßnahmen erlassen, die zur Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich der Region Brüssel-Hauptstadt erforderlich seien.
(1) ABl. L 143, S. 56.
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