25.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 272/9
Klage, eingereicht am 18. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-330/08)
(2008/C 272/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und G. Rozet)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. pril 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;
—
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/35 sei am 30. April 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe die Beklagte noch nicht alle Maßnahmen erlassen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich seien.
(1) ABl. L 143, S. 56.
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