8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/17
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2008 von der Transports Schiocchet — Excursions SARL gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 19. Mai 2008 in der Rechtssache T-220/07, Transports Schiocchet — Excursions/Kommission
(Rechtssache C-335/08 P)
(2008/C 285/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Transports Schiocchet — Excursions SARL (Prozessbevollmächtigter: D. Schönberger, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2008 aufzuheben;
—
in der Sache zu entscheiden, den in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben und so endgültig über den Rechtsstreit zu befinden;
—
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die mit Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte verbunden sei, gegen die Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG sowie gegen Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen habe, indem es in Randnr. 39 des angefochtenen Beschlusses befunden habe, dass die Verjährung durch die von der Rechtsmittelführerin bei den nationalen Gerichten erhobenen Klagen weder gehemmt noch unterbrochen worden sei, obwohl es die Rechtsmittelführerin in seinen früheren Entscheidungen, die rechtskräftig seien, ermutigt habe, weiter vor den nationalen Gerichten vorzugehen.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung mehrere Fehler begangen, durch die der Sachverhalt und ihre Klageanträge verfälscht und Art. 288 Abs. 2 EG sowie Art. 230 EG missachtet worden seien; das betreffe insbesondere die angebliche Bestätigung des Standpunkts der Kommission durch die nationalen Gerichte und die Beurteilung des Zeitraums, in dem die Schäden erlitten worden seien.
Mit ihrem dritten und letzten Rechtsmittelgrund beruft sich die Rechtsmittelführerin auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 2 Nr. 1.3 der Verordnung Nr. 684/92 (1), da das Gericht, der von der Kommission vorgenommenen Auslegung folgend, die Tätigkeit ihrer Konkurrenten fälschlicherweise als genehmigungsfreie „Sonderformen des Linienverkehrs“ (Art. 4 Abs. 2) eingestuft habe, obgleich es sich im vorliegenden Fall um parallele oder zeitlich befristete Verkehrsdienste (Art. 2 Nr. 1.3) handele, die den gleichen Regeln wie die von der Rechtsmittelführerin durchgeführten Liniendienste unterlägen.
(1) ABl. L 74, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy