11.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/7
Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 18. Juli 2008 — Christel Reinke gegen AOK Berlin
(Rechtssache C-336/08)
(2008/C 260/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Christel Reinke
Beklagte: AOK Berlin
Vorlagefragen
1.
Umfasst der Anspruch auf Kostenerstattung nach Art. 34 Abs. 4 und 5 VO 574/72 EWG (1) auch Kosten, die durch eine Notfallbehandlung einer zur Inanspruchnahme der Leistungen nach Art. 31 VO 1408/71 EWG berechtigten Rentnerin in einer Privatklinik des Aufenthaltsortes veranlasst wurden, wenn das zuständige Krankenhaus die Behandlung als Sachleistung wegen Überlastung abgelehnt hat?
2.
Kann eine Beschränkung der Kostenerstattung auf Erstattungssätze nach Art. 34 Abs. 4 VO 574/72 EWG erfolgen, wenn die Bezahlung der Sachleistung der Krankenhäuser durch den zuständigen Träger nicht abstrakt-generell nach Sätzen erfolgt, sondern individuell einzeln vertraglich geregelt ist und zudem nach nationalem Recht auch keine Beschränkung der Sachleistung auf Behandlung in bestimmten Krankenhäusern besteht?
3.
Ist eine nationale Vorschrift, nach der eine Erstattung der Kosten einer Behandlung in einem Privatkrankenhaus im EU-Ausland auch im Falle einer Notfallbehandlung ausgeschlossen ist, mit Art. 49 und 50 sowie Art. 18 EG vereinbar?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; ABl. L 74, S. 1.
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