8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/17
Klage, eingereicht am 24. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-342/08)
(2008/C 285/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Sipos)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (2), verstoßen hat, dass es keinen externen Notfallplan für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe erstellt hat;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass die Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG fallenden Betriebe eine grundlegende Bestimmung dieser Richtlinie sei. Das Königreich Belgien habe insofern gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, als es für 59 Betriebe in seinem Staatsgebiet keine solchen Pläne erstellt habe, während die besagten Pläne nach dem Wortlaut dieser Richtlinie längstens drei Jahre nach der Umsetzungsfrist der Richtlinie, nämlich am 3. Februar 2002, hätten fertig gestellt sein müssen.
(1) ABl. 1997, L 10, S. 13.
(2) Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345, S. 97).
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