11.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/9
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2008 — Krzysztof Pesla gegen Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
(Rechtssache C-345/08)
(2008/C 260/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Schwerin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Krzysztof Pesla
Beklagter: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Vorlagefragen
1.
Ist es mit Art. 39 EGV vereinbar, dass eine Gleichwertigkeitsfeststellung im Sinne von § 112a Abs. 1 und 2 Deutsches Richtergesetz nur erfolgt, wenn aus den vorgelegten Unterlagen abzugreifen ist, dass der EU-Bürger über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wie sie in der (deutschen juristischen) Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz abgeprüft werden?
2.
Wenn die Frage 1. zu verneinen ist: Gibt Art. 39 EGV vor, dass Maßstab für eine europarechtskonforme Gleichwertigkeitsprüfung allein ist, ob das in der EU erworbene Universitätsdiplom des EU-Bürgers samt der weiteren von ihm vorgelegten Ausbildungs- und Erfahrungsnachweise vom (intellektuellen) Ausbildungsniveau und Ausbildungsaufwand her vergleichbar ist der deutschen ersten juristischen Staatsprüfung?
3.
Wenn auch die Frage 2. zu verneinen ist: Ist es mit Art. 39 EGV vereinbar, wenn die Gleichwertigkeitsfeststellung im Sinne des § 112a Abs. 1 und 2 Deutsches Richtergesetz zwar immerhin inhaltlich an dem Pflichtfachprüfstoff der (deutschen juristischen) ersten Staatsprüfung anknüpft, aber vor dem Hintergrund der bereits anderweitig erfolgreich durchlaufenen juristischen Ausbildung im Gemeinschaftsgebiet nur etwas „abgesenkte“ Anforderungen gestellt werden?
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