11.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/9
Klage, eingereicht am 25. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-346/08)
(2008/C 260/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und A. Alcover San Pedro)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (1) verstoßen hat, dass es sich weigert, diese Richtlinie auf das Kraftwerk Lynemouth anzuwenden;
—
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass das kohlegefeuerte Kraftwerk Lynemouth in Northumberland eine Feuerungsanlage im Sinne der Richtlinie darstelle. Ursprünglich habe das Vereinigte Königreich diese Ansicht geteilt, doch bestreite es diese jetzt nach einer tiefgreifenden Änderung seines Standpunkts nachdrücklich.
Wenn das Kraftwerk Lynemouth von der Richtlinie erfasst werde, wie die Kommission geltend mache, sei es offensichtlich eine „bestehende Anlage“ im Sinne von Art. 2 Abs. 10 der Richtlinie. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die ursprüngliche Betriebsgenehmigung vor dem 1. Juli 1987 erteilt worden sei. Daher hätten nach Ansicht der Kommission die Emissionen des Kraftwerks gemäß Art. 4 Abs. 3 bis zum 1. Januar 2008 nennenswert vermindert werden müssen.
Durch die Nichtanwendung der Richtlinie auf das Kraftwerk Lynemouth habe das Vereinigte Königreich gegen die Richtlinie verstoßen. Das Unterbleiben einer nennenswerten Verminderung der Emissionen des Kraftwerks bis zum 1. Januar 2008 stelle einen andauernden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar.
(1) ABl. L 309, S. 1.
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