25.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 272/11
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Feldkirch (Österreich) eingereicht am 28. Juli 2008 — Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegen WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG
(Rechtssache C-347/08)
(2008/C 272/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Feldkirch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vorarlberger Gebietskrankenkasse
Beklagte: WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG
Vorlagefragen
1.
Ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) auf Art. 9 Abs. 1 Buchst, b dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein Sozialversicherungsträger, auf den Ansprüche des unmittelbar Geschädigten von Gesetzes wegen (§ 332 ASVG) übergegangen sind, vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seine Niederlassung hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat?
2.
Bei Bejahung von Frage 1: Ist diese Zuständigkeit auch dann gegeben, wenn der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt der Einbringung der Klage bei Gericht keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Sozialversicherungsträger seine Niederlassung hat?
(1) ABl. L 12, S. 1.
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