27.9.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 247/10
Klage, eingereicht am 30. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich
(Rechtssache C-356/08)
(2008/C 247/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa, A. Böhlke, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge
Die Klägerin beantragt
—
festzustellen, dass die Republik Österreich mit der Verpflichtung, der zufolge jeder Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, ein Bankkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank eröffnen muβ, auf das die Sachleistungshonorare der Krankenkassen zu überweisen sind, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43, 49 und 56 EGV verstöβt;
—
der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Errichtung eines Pflichtkontos, auf das zudem sämtliche Sachdienstleitungen der Krankenkassen zu überweisen seien, sei hinsichtlich der Sicherstellung der ordnungsgemäβen Berechnung und Erhebung der von den in Oberösterreich niedergelassenen Ärzte an die Ärztekammer zu entrichtenden Beitragsleistungen unverhältnismäβig. Die strittigen Regelungen stellten daher ungerechtfertigte Beschränkungen von drei durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten dar, der Niederlassungsfreiheit von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Ärzten wie Banken, deren Dienstleistungsfreiheit sowie der Kapitalverkehrsfreiheit.
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