8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/21
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 4. August 2008 — Stichting Greenpeace Nederland/Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer, andere Partei: Pioneer Hi-Bred Nothern Europe Sales Division GmbH
(Rechtssache C-361/08)
(2008/C 285/34)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State (Niederlande)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stichting Greenpeace Nederland
Beklagter: Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer
Andere Partei: Pioneer Hi-Bred Nothern Europe Sales Division GmbH
Vorlagefragen
1.
Ist der Ort der Freisetzung genetisch veränderter Organismen, der nach Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG (1) nicht als vertraulich angesehen werden kann, auch unter Berücksichtigung des Zwecks und der Systematik der Richtlinie so auszulegen, dass damit das Flurstück im Kataster gemeint ist, oder kann es ausreichen, wenn ein größeres geografisches Gebiet angegeben wird?
2.
a)
Falls ein größeres geografisches Gebiet ausreichend ist, welche Umstände können bei der Festlegung der Gebietsangabe berücksichtigt werden?
b)
Kommt der Richtlinie 2003/4/EG (2) bei der Festlegung des Umfangs der Gebietsangabe Bedeutung zu?
c)
Wird mit einem Gebiet, das zwanzigmal größer ist als die einzelnen Versuchsfelder, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan?
3.
Wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan, wenn gemäß der am 17. Juli 2008 geänderten Verwaltungsregel die globale Angabe eines Gebiets von der hundertfachen Größe der einzelnen Versuchsfelder gewählt wird?
4.
Sofern nur eine auf das Kataster bezogene Angabe des Gebiets ausreichend ist, kann trotz Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG unter den in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG genannten Umständen ein Rechtfertigungsgrund dafür vorliegen, Informationen über den genauen Ort der Freisetzung vertraulich zu behandeln?
5.
a)
Enthält Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG eine abschließende Aufzählung von Rechtfertigungsgründen?
b)
Falls ja, fallen der Schutz von Betrieben einschließlich der dort befindlichen Personen und Erzeugnisse und das Verhindern von Sabotage im Hinblick auf das Klima für biotechnologische Entwicklungen in den Niederlanden unter einen der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG genannten Rechtfertigungsgründe?
6.
Falls Frage 5, Buchst. a und b, bejaht wird, ist in diesem Fall die Angabe eines Gebiets von zwanzigfacher oder hundertfacher Größe des Versuchsfelds unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 nach Buchst. h der Richtlinie 2003/4/EG und in Anbetracht des Schutzes privater (Schutz des Betriebs einschließlich der dort befindlichen Personen und Erzeugnisse) und öffentlicher Interessen (Verhinderung von Sabotage im Hinblick auf das Klima für biotechnologische Entwicklungen in den Niederlanden) verhältnismäßig?
7.
a)
Falls Frage 5 Buchst. a verneint wird, sind der Schutz von Betrieben einschließlich der dort befindlichen Personen und Erzeugnisse und das Verhindern von Sabotage im Hinblick auf das Klima für biotechnologische Entwicklungen in den Niederlanden ein zulässiger Rechtfertigungsgrund?
b)
Falls Frage 7 Buchst. a bejaht wird, ist die Angabe eines Gebiets von zwanzigfacher oder hundertfacher Größe des Versuchsfelds in Anbetracht des Schutzes privater (Schutz des Betriebs einschließlich der dort befindlichen Personen und Erzeugnisse) und öffentlicher Interessen (Verhinderung von Sabotage im Hinblick auf das Klima für biotechnologische Entwicklungen in den Niederlanden) verhältnismäßig?
(1) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1).
(2) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).
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