25.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 272/12
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland), eingereicht am 11. August 2008 — Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV gegen Adolf Darbo AG
(Rechtssache C-366/08)
(2008/C 272/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV
Beklagte: Adolf Darbo AG
Vorlagefragen
1.
Ist der Begriff zuckerarme Konfitüren in Anhang III Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (1) dahin auszulegen, dass er auch Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra erfasst?
2.
Falls die Frage zu 1. bejaht wird:
a)
Wie ist der Begriff zuckerarme Konfitüren in Anhang III Teil A der Richtlinie Nr. 95/2/EG im Übrigen auszulegen?
b)
Ist er insbesondere dahin auszulegen, dass er auch Konfitüren mit der Bezeichnung Konfitüre extra mit einem Gehalt an löslicher Trockenmasse von 58 % erfasst?
3.
Falls die Fragen zu 1. und zu 2. b) bejaht werden:
Ist Abschnitt II Satz 2 des Anhangs I der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (2) dahin auszulegen, dass die Bezeichnung Konfitüre extra auch dann für Konfitüren, die weniger als 60 % lösliche Trockenmasse enthalten, zugelassen werden kann, wenn an die Bezeichnung Konfitüre bei derartigen Konfitüren keine geringeren Anforderungen gestellt werden?
(1) ABl. Nr. L 61, S. 1.
(2) ABl. 2002, Nr. L 10, S. 67.
Full & Egal Universal Law Academy