8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/23
Klage, eingereicht am 12. August 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-369/08)
(2008/C 285/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und P. Dejmek, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
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Festzustellen, dass Ziffer 2.1 der Anlage VIIIb zu StZVO gegen Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 48 EG verstößt;
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Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gemäß Artikel 43 Abs. 1 EG seien alle Regelungen untersagt, die die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschränken. Aus Artikel 48 EG folge, dass die Vorschriften des Vertrags zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, jenen gleich stünden, die für natürliche Personen gelten, welche Angehörige der Mitgliedstaaten sind. Die Vorschriften über die Gleichbehandlung verböten nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder bei Gesellschaften aufgrund des Sitzes, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen würden.
Nach Ziffer 2.1 der Anlage VIIIb der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung könne in Deutschland eine Überwachungsorganisation zur Durchführung von technischen Untersuchungen bzw. Sicherheitsprüfungen und Abnahmen von Kraftfahrzeugen nur dann anerkannt werden, wenn sie ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen werde, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssten, dass auf 100 000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils ein, höchstens jedoch 30 Prüfingenieure entfielen.
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei diesem Erfordernis um eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die mit Artikel 43 EG, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 48 EG, nicht vereinbar sei. Das Erfordernis, dass die Organisation ausschließlich von einer Mindestzahl selbständiger und hauptberuflich tätiger Sachverständiger gebildet werde, stelle eine qualitative Beschränkung dar, da Unternehmen, die die in Frage stehende Tätigkeit ausüben wollten, eine bestimmte Struktur aufgezwungen werde. Insbesondere bedeute dieses Erfordernis den Ausschluss abhängiger Beschäftigter, die nicht Mitglieder einer solchen Überwachungsorganisation werden könnten. Außerdem stelle die strittige Bestimmung auch eine quantitative Beschränkung dar, da sie für diese Überwachungsorganisationen eine Mindestzahl von Mitgliedern vorschreibe. Diese Anerkennungserfordernisse machten es jedem in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer, der eine andere Rechtsform oder interne Struktur hat, unmöglich, technische Überwachungsdienste in Deutschland anzubieten. Schließlich stelle das Erfordernis, dass so viele Prüfingenieure im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssten, dass auf 100 000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils ein Prüfingenieur entfalle, insofern eine Artikel 43 EG (in Verbindung mit Artikel 48 EG) zuwiderlaufende Beschränkung dar, als dieses Kriterium vor allem juristische Personen benachteilige, die bereits in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen seien und deren Prüfingenieure ihren Sitz nicht unbedingt im Anerkennungsgebiet hätten.
Im vorliegenden Falle seien weder Artikel 45 EG noch Artikel 46 EG einschlägig.
Nach Artikel 45 EG fänden die Vorschriften des Vertrages zur Niederlassungsfreiheit keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien. Die sich aus ständiger Rechtsprechung ergebenden Kriterien für eine unmittelbare und spezifische Ausübung öffentlicher Gewalt bei Tätigkeiten der Überwachungsorganisationen, insbesondere bei der Durchführung technischer Untersuchungen, lägen jedoch nicht vor. Weder die Tatsache, dass die Überwachungsorganisationen über die Zuteilung bzw. Entfernung der Prüfplaketten zu entscheiden hätten, noch die staatliche Aufsicht über diese Organisationen beweise deren hoheitliche Aufgaben. Erstens könne die endgültige Entscheidung über die Verweigerung der Prüfplakette ausschließlich von der zuständigen Stelle (d.h. die Zulassungsbehörde) im jeweiligen Bundesland getroffen werden und nicht von der Überwachungsorganisation. Die Überwachungsorganisationen hätten vielmehr eine helfende und vorbereitende Rolle gegenüber der Zulassungsbehörde. Zweitens könne aus der Tatsache, dass der Staat über gewisse Institutionen Aufsicht ausübe, nicht gefolgert werden, dass alle von solchen beaufsichtigten Institutionen ausgeübten Tätigkeiten mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien. Auch für den Fall, dass vereinzelte Tätigkeiten der Überwachungsorganisation als Ausübung öffentlicher Gewalt gesehen werden sollten, würde der Ausschluss der technischen Fahrzeuguntersuchungen von der Anwendung der Niederlassungsfreiheit zu weit führen und über den Zweck der in Artikel 45 vorgesehenen Ausnahme erheblich hinausgehen. Die Fahrzeuguntersuchung sei eine rein technische Aufgabe, die zwar öffentlich-rechtliche Folgen haben aber nicht als eine direkte Ausübung öffentlicher Gewalt betrachtet werden könne.
Was Artikel 46 EG betrifft, der die Möglichkeit vorsehe, eine Ungleichbehandlung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu rechtfertigen, müsse für die Geltendmachung dieses Rechtfertigungsgrundes nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die eine der genannten Grundinteressen berühre. Da die deutschen Behörden eine solche Gefährdung nicht belegt hätten, seien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 46 EG nicht gegeben. Die Kommission ist davon überzeugt, dass das mit strittigen Maßnahmen verfolgte Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, auch mit weniger restriktiven Maßnahmen erreicht werden könnte, wie beispielsweise mit einem angemessenen Kontrollsystem für alle Prüfingenieure und Überwachungsorganisationen in Deutschland.
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