22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/14
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien), eingereicht am 21. August 2008 — ERG Raffinerie Mediterranee SPA u. a./Ministero dello Sviluppo Economico u. a.
(Rechtssache C-378/08)
(2008/C 301/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: ERG Raffinerie Mediterranee SPA u. a.
Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico u. a.
Vorlagefragen
1.
Stehen das Verursacherprinzip (Art. 174 EG, früher Art. 130r Abs. 2 EG-Vertrag) und die Richtlinie 2004/35/EG (1) vom 21. April 2004, die in der Sachverhaltsdarstellung genannt werden, einer nationalen Regelung entgegen, die der öffentlichen Verwaltung erlaubt, privaten Unternehmen — allein aufgrund der Tatsache, dass diese ihre Tätigkeit derzeit in einem seit langem verschmutzten Gebiet oder in einem an ein solches angrenzenden Gebiet ausüben — die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, ohne eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, wer für die Verschmutzung verantwortlich ist?
2.
Stehen das Verursacherprinzip (Art. 174 EG, früher Art. 130r Abs. 2 EG-Vertrag) und die Richtlinie 2004/35 vom 21. April 2004, die in der Sachverhaltsdarstellung genannt werden, einer nationalen Regelung entgegen, die es der öffentlichen Verwaltung erlaubt, die Verantwortung für die Beseitigung von Umweltschäden in spezifischer Form demjenigen, der Inhaber dinglicher Rechte ist, und/oder demjenigen aufzuerlegen, der in dem verschmutzten Gebiet eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, und zwar ohne vorher das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Person und der Verschmutzung nachweisen zu müssen, sondern allein aufgrund der bloßen „Stellung“, in der sich diese Person befindet (d. h., weil es sich um einen innerhalb des Gebiets tätigen Wirtschaftsteilnehmer handelt)?
3.
Stehen Art. 174 EG (früher Art. 130r Abs. 2 EG-Vertrag) und die Richtlinie 2004/35 vom 21. April 2004 einer nationalen Regelung entgegen, die der öffentlichen Verwaltung erlaubt, die Verantwortung für die Beseitigung von Umweltschäden entgegen dem Verursacherprinzip in spezifischer Form demjenigen, der Inhaber dinglicher Rechte und/oder eines Unternehmens in dem verschmutzten Gebiet ist, aufzuerlegen, und zwar ohne vorher nachweisen zu müssen, ob über den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und der Verschmutzung hinaus auch das subjektive Erfordernis des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gegeben ist?
4.
Stehen die in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten gemeinschaftlichen Grundsätze und die genannten Richtlinien 2004/18/EG (2), 93/97/EWG (3) und 89/665/EWG (4) einer nationalen Regelung entgegen, die der öffentlichen Verwaltung erlaubt, Personen des Privatrechts (Società Sviluppo S.p.A. und Sviluppo Italia Aree Produttive S.p.A.) mit Tätigkeiten zu beauftragen, die die Prüfung, Planung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen — recte: die Durchführung von öffentlichen Arbeiten — umfassen, und zwar auf dem Staat gehörenden Gebieten und unmittelbar, ohne zuvor die erforderlichen öffentlichen Vergabeverfahren einzuleiten?
(1) ABl. L 143, S. 56.
(2) ABl. L 134, S. 114.
(3) ABl. L 290, S. 1.
(4) ABl. L 395, S. 33.
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