22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/14
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien), eingereicht am 21. August 2008 — ERG Raffinerie Mediterranee SpA u. a./Ministero dello Sviluppo Economico u. a.
(Rechtssache C-379/08)
(2008/C 301/27)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: ERG Raffinerie Mediterranee SpA u. a.
Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico u. a.
Vorlagefragen
1.
Steht die Gemeinschaftsrichtlinie über die Wiedergutmachung von Umweltschäden (Richtlinie 2004/35/EG (1) vom 21. April 2004, insbesondere Art. 7 und Anhang II) einer nationalen Regelung entgegen, wonach die öffentliche Verwaltung als „angemessene Optionen für die Sanierung von Umweltschäden“ andere Maßnahmen in Bezug auf die Umweltmatrix (die im vorliegenden Fall in einer an der gesamten Küste entlang führenden „physischen Abgrenzung“ des Grundwassers bestehen) vorschreiben kann als die, die zuvor nach einer geeigneten kontradiktorischen Prüfung ausgewählt wurden und bereits genehmigt, durchgeführt und im Stadium der Durchführung waren?
2.
Steht die Gemeinschaftsrichtlinie über die Wiedergutmachung von Umweltschäden einer nationalen Regelung entgegen, wonach die öffentliche Verwaltung von Amts wegen derartige Anordnungen treffen kann, d. h., ohne die geländespezifischen Bedingungen, die Kosten für die Durchführung im Verhältnis zu den berechtigterweise zu erwartenden Vorteilen, die möglichen oder wahrscheinlichen zusätzlichen Schäden und die Auswirkungen auf die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit sowie die für die Durchführung erforderliche Zeit bewertet zu haben?
3.
Steht in Anbetracht der Besonderheit der im Gebiet von nationalem Interesse Priolo bestehenden Situation die Gemeinschaftsrichtlinie über die Wiedergutmachung von Umweltschäden einer nationalen Regelung entgegen, wonach die öffentliche Verwaltung von Amts wegen derartige Anordnungen treffen kann, als Bedingungen für die Genehmigung einer ordnungsgemäßen Nutzung von innerhalb des Perimeters des Gebiets von nationalem Interesse Priolo befindlichen Geländen, die von der Sanierung nicht unmittelbar betroffen sind, da sie bereits saniert wurden oder jedenfalls nicht verunreinigt sind?
(1) ABl. L 143, S. 56.
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