8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/26
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich), eingereicht am 25. August 2008 — Michael Neukirchinger gegen Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen
(Rechtssache C-382/08)
(2008/C 285/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michael Neukirchinger
Beklagte: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen
Vorlagefragen
1)
Sind die Artikel 49 ff des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, die für eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Person, die über eine nach dessen Rechtsordnung erteilte Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten [in Deutschland] verfügt, für die Durchführung von Ballonfahrten in Österreich, den Sitz oder Wohnsitz im Inland fordert? (§ 106 Luftfahrtgesetz [(StF: BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008]):
2)
Sind die Artikel 49 ff des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin gehend auszulegen, dass diesen eine nationale Norm entgegenstehe, wonach ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener und nach dessen Rechtsordnung anerkannter Bewilligungsinhaber zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten für die Durchführung von Ballonfahrten in einem anderen Mitgliedsstaat eine weitere Bewilligung zu erwirken hätte, deren Prüferfordernisse im Ergebnis inhaltsgleich mit der ihm im Herkunftsland bereits verliehenen Bewilligung sind, jedoch mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland (hier in Österreich) hat?
3)
Stehen die Regelungen des §§ 102 iVm § 104 u. 106 Luftfahrtgesetz dem Art 49 EG entgegen, wenn dem in Deutschland niedergelassenen Bewilligungsinhaber in Ausübung seiner Bewilligung in Österreich verwaltungsstrafrechtlich belangt und ihm dadurch der Zugang zum Markt verwehrt wird? Dies vor dem Hintergrund, dass nach § 106 Abs.1 Luftfahrtgesetz eine derartige Bewilligung u. Betriebsaufnahmebewilligung ohne Gründung einer gesonderten Niederlassung und/oder eines Wohnsitzes und ohne österreichische Umregistrierung eines bereits in Deutschland registrierten Heißluftballons nicht erlangt werden kann.
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