22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/16
Klage, eingereicht am 25. August 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-383/08)
(2008/C 301/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. e und Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (2) bis zum 30. Juni 2008 und ab 1. Juli 2008 mit Art. 5 Abs. 4 Buchst. e und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (3) verstoßen hat, dass sie die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 26. August 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007, erlassen hat, die die Angabe des Ursprungslands des in Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses erwähnten Geflügelfleisches vorschreiben;
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der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die in der Verordnung vom 26. August 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007, vorgesehene Pflicht zur Angabe des Ursprungs von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten verstößt nach Auffassung der Kommission gegen Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/13 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. e und Abs. 4 der Verordnung Nr. 1906/90 bis zum 30. Juni 2008 und ab 1. Juli 2008 mit Art. 5 Abs. 4 Buchst. e und Abs. 5 der Verordnung Nr. 543/2008. Diese Pflicht wurde der italienischen Regierung zufolge eingeführt, um die Rückverfolgbarkeit des Fleisches sicherzustellen, nachdem in Drittländern Fälle von aviärer Influenza festgestellt worden waren.
Nach Ansicht der Kommission verstößt die in Rede stehende Pflicht gegen Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2000/13. Daraus ergebe sich nämlich eindeutig, dass für Lebensmittel im Allgemeinen der Ursprungs- oder Herkunftsort nur dann auf dem Etikett angegeben sein müsse, wenn der Verbraucher ohne diese Angabe fälschlicherweise annehmen könnte, dass das Erzeugnis einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Herkunft habe. Der Gemeinschaftsgesetzgeber vertrete demnach den Standpunkt, dass die Angabe der Herkunft nicht immer und ausnahmslos eine für den Verbraucher erforderliche Information sei, sondern nur dann, wenn ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers möglich wäre.
Der italienischen Regierung obliege der Nachweis, dass die in der fraglichen Verordnung vorgesehene Pflicht zur Angabe des Ursprungs des Geflügels aus anderen Mitgliedstaaten für Geflügelfleisch wirklich wichtig sei und ohne diese Angabe die Gefahr eines Irrtums des Verbrauchers bestehe. Tatsächlich habe sie keinen Beleg dafür vorgebracht, dass der italienische Verbraucher ohne die Ursprungsangabe über den Ursprung oder die Herkunft des Geflügelfleisches getäuscht würde.
Aus den mit der Krise der aviären Influenza verbundenen Umständen werde nicht deutlich, warum das Fehlen der Ursprungsangabe den Verbraucher irreführen und ihn glauben lassen könnte, dass das Geflügelfleisch einen bestimmten Ursprung habe. Die Tatsache allein, dass der Durchschnittsverbraucher auf den Ursprung des Erzeugnisses Wert lege, bedeute nicht, dass er ohne Angaben dazu über dessen tatsächlichen Ursprung getäuscht werde. Das würde nämlich voraussetzen, dass der Verbraucher dem Geflügelfleisch automatisch einen bestimmten Ursprung zuschreibe, was die italienische Regierung in keiner Weise belegt habe. Darüber hinaus könnten Fragen der Tiergesundheit vom Verbraucher nicht beurteilt werden, denn dieser verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um aufgrund der Ursprungsangabe die Gefahr zu bewerten.
Die oben genannten Bestimmungen der Verordnung seien auch nicht aus Gründen der Gesundheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/13 gerechtfertigt, die die italienische Regierung zur Rechtfertigung der ergänzenden Etikettierungspflicht angeführt habe. Die Gemeinschaft habe nämlich im Rahmen der Bekämpfung der aviären Influenza ein weites Spektrum von Veterinärmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass nur gesundheitlich unbedenkliches Geflügelfleisch in die Gemeinschaft gelangen und dort in den Verkehr gebracht werden könne.
Das Vorbringen der italienischen Regierung, wonach die oben erwähnten Gemeinschaftsmaßnahmen nicht die Rückverfolgbarkeit gewährleisteten, sei irrelevant, da die in Rede stehenden Gemeinschaftsmaßnahmen darauf gerichtet seien, umnmittelbar das Verbringen von Fleisch aus Drittstaaten, in denen Fälle von Influenza entdeckt worden seien, in das Gemeinschaftsgebiet zu verhindern. Sie wirkten also in einem Stadium, das dem der Vermarktung vorgelagert sei, auf dem die italienische Maßnahme zur Anwendung komme, gerade weil sie darauf abzielten, zu verhindern, dass Fleisch aus Drittstaaten, in denen ein Fall der aviären Influenz aufgetreten sei, in die Gemeinschaft eingeführt werden könne. Zudem habe die Gemeinschaft auch Maßnahmen ergriffen, mit denen die Isolierung der Fälle von aviärer Influenz sichergestellt werde, die gegebenenfalls innerhalb der Gemeinschaft aufgetreten seien, um jede Gefahr der Kontamination auszuschließen. In der Europäischen Gemeinschaft sei sodann eine Reihe von Veterinärmaßnahmen erlassen worden, um die Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Geflügel in den Regionen zu verhindern, in denen infizierte Wildvögel ausfindig gemacht worden seien, und mögliche epidemische Erscheinungen beim Geflügel einzudämmen.
Die italienische Regierung führe sodann die Verordnung Nr. 1760/2000 (4) an, die ein System der Herkunftssicherung für Rindfleisch geschaffen habe, mit dem eine Pflicht zur Angabe des Ursprungs auf dem Etikett eingeführt worden sei, um die Rechtmäßigkeit der mit der fraglichen Verordnung eingeführten Pflicht zu begründen.
Die Kommission entgegnet hierauf, dass die Verordnung Nr. 1760/2000 im Unterschied zur fraglichen Verordnung ein Gemeinschaftsrechtsakt sei und dass es sich nicht um eine nationale und demnach einseitige Maßnahme handele, die den Handel behindern könne. Außerdem beruhe die Wirksamkeit des mit der Verordnung Nr. 1760/2000 eingeführten Systems nicht allein auf der bloßen Angabe des Ursprungs des Erzeugnisses, wie dies bei der italienischen Verordnung für Geflügelfleisch der Fall sei, sondern auf der Kombination einer Reihe von Elementen einschließlich des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere.
Soweit die italienische Regierung die Maßnahme mit dem Vorsorgeprinzip rechtfertige und hierzu ausführe, die Kommission habe nicht dargelegt, dass in Bezug auf die Modalitäten der Übertragung des Virus auf den Menschen keine wissenschaftliche Unsicherheit bestehe, verweist die Kommission auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte und stellt fest, dass die von der italienischen Regierung in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme angeführten wissenschaftlichen Daten keine reale wissenschaftliche Ungewissheit hinsichtlich der Modalitäten der Übertragung des Virus auf den Menschen zeigten. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte obliege nämlich den italienischen Behörden der Nachweis der wissenschaftlichen Unsicherheit, die den Erlass nationaler Maßnahmen in Anwendung des Vorsorgeprinzips rechtfertige, und nicht der Kommission der Nachweis des Fehlens der wissenschaftlichen Unsicherheit, wie die italienische Regierung in der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu suggerieren scheine.
Auch unter der Annahme, dass die italienische Regierung mit dem Verweis auf die nicht auszuschließende Möglichkeit der Übertragung des Virus von infiziertem Geflügel auf Haustiere im Allgemeinen und Katzen im Besonderen anhand der Dokumente der WHO und der Lebensmittelbehörde, auf die sie sich in der Antwort auf die mit Gründen versehenen Stellungnahme berufen habe, dargelegt hätte, dass eine reale wissenschaftliche Unsicherheit fortbestehe, erweise sich die Anwendung des zur Rechtfertigung der fraglichen Verordnung herangezogenen Vorsorgeprinzips im Hinblick auf den Erlass einer Reihe von Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit gleichwohl als zu weit gehend und deshalb außer Verhältnis zu eben diesem Ziel stehend.
Schließlich verpflichteten Art. 5 Abs. 3 Buchst. e und Abs. 4 der Verordnung Nr. 1906/90 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch bis zum 30. Juni 2008 und ab 1. Juli 2008 Art. 5 Abs. 4 Buchst. e und Abs. 5 der Verordnung Nr. 543/2008 der Kommission nur bei Geflügel aus Drittländern zur Angabe des Ursprungs des Geflügelfleischs. Die italienische Regierung habe hierauf nichts entgegnet.
(1) ABl. L 109, S. 29.
(2) ABl. L 173, S. 1.
(3) ABl. L 157, S. 46.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates.
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