25.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 272/14
Klage, eingereicht am 9. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-392/08)
(2008/C 272/24)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und A. Sipos)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG (1) des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen hat, dass es nicht für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne aufgestellt hat;
—
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Laut Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG gelte deren Art. 9 für alle Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden seien, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprächen oder darüber lägen.
Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die hierzu benannten Behörden für alle unter Art. 9 fallenden Betriebe einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellten.
Gegenstand der vorliegenden Klage sei die Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82 verstoßen habe, dass es nicht für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne aufgestellt habe.
(1) ABl. 1997, L 10, S. 13.
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