8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/28
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 10. September 2008 — Emanuela Sbarigia/Azienda USL RM/A, Comune di Roma, Assiprofar — Associazione sindacale proprietari farmacia und Ordine dei farmacisti della Provincia di Roma
(Rechtssache C-393/08)
(2008/C 285/46)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Emanuela Sbarigia
Beklagte: Azienda USL RM/A, Comune di Roma, Assiprofar — Associazione sindacale proprietari farmacia und Ordine dei farmacisti della Provincia di Roma
Vorlagefragen
1.
Ist es mit den unter anderem in Art. 49 EG, 81 EG, 82 EG, 83 EG, 84 EG, 85 EG und 86 EG enthaltenen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zum Schutz des freien Wettbewerbs und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn den Apotheken die oben näher beschriebenen Verbote eines Verzichts auf die Betriebsferien und der Öffnung des Geschäfts auch über die zurzeit nach den oben genannten Vorschriften der L. R. 26/02 festgesetzten höchstzulässigen Öffnungszeiten hinaus auferlegt werden und außerdem, um in der Stadt Rom eine Befreiung von den genannten Verboten zu erlangen, nach Art. 10 Abs. 2 derselben L. R. eine im Ermessen der Verwaltung stehende Beurteilung (im Einvernehmen mit den im gleichen Artikel näher bestimmten Behörden und Verbänden) hinsichtlich der Besonderheit des Gebietes der Gemeinde, in dem die antragstellenden Apotheken gelegen sind, zwingend vorgeschrieben ist?
2.
Ist es mit den Art. 152 EG und 153 EG vereinbar, wenn den Apotheken, obgleich sie auf den Schutz der Gesundheit der Verbraucher ausgerichtet sind, Beschränkungen und Verbote bezüglich der Möglichkeit einer stündlichen, täglichen, wöchentlichen und jährlichen Ausweitung ihrer Öffnungszeiten wie in der L. R. Nr. 26/02 auferlegt werden?
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