22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/18
Rechtsmittel der Audi AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2008 in der Rechtssache T-70/06, Audi AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle), eingelegt am 16. September 2008
(Rechtssache C-398/08 P)
(2008/C 301/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Audi AG (Prozessbevollmächtigte: S. O. Gillert und Dr. F. Schiwek, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Rechtsmittelführerin
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Das angefochtene Urteil aufzuheben;
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Die Entscheidung der 2. Beschwerdekamme des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 16. Dezember 2005 in der Beschwerdesache R 237/2005-2 aufzuheben soweit die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers teilweise zurückgewiesen wurde;
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Dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof, vor dem Gericht 1. Instanz und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. B der VO (EG) Nr. 40/94 des Rates: Das Gericht habe — wie zuvor die Beschwerdekammer — keine ausreichenden Feststellungen zu den jeweils angesprochenen Verkehrskreisen getroffen. Angesichts der Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, die unter der angemeldeten Gemeinschaftsmarke beansprucht wurden, sei eine pauschalisierte Betrachtungsweise nicht zulässig gewesen.
Das Gericht habe ferner bei der Prüfung der Unterscheidungskraft einen zu strengen Maßstab angelegt. Das Gericht habe verkannt, dass es sich auch bei sog. Werbeslogans der Sache nach um Wortmarken handelt. Das Gericht habe jedoch allein aufgrund der Tatsache, dass es sich nach seiner Auffassung bei der angemeldeten Marke „Vorsprung durch Technik“ um einen Werbeslogan handele, erkennbar strengere Anforderungen an die Feststellung der Unterscheidungskraft gestellt.
Verletzung von Art. 63 der VO Nr. 40/94 des Rates: Das Gericht sei auf die Überprüfung der Entscheidung der Beschwerdekammer beschränkt gewesen. Neue von den Parteien vorgetragene Tatsachen, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung der Beschwerdekammer waren, dürften vom Gericht weder zugelassen noch bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Das Gericht habe sich jedoch bei der Prüfung der Unterscheidungskraft auf ein vom Beklagten erst mit der Klagebeantwortung übermitteltes Dokument berufen. Die Feststellung, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke „Vorsprung durch Technik“ keine Unterscheidungskraft aufweist, sei maßgeblich mit dem Inhalt des Dokumentes und der Würdigung dieses Inhaltes durch das Gericht begründet worden.
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