22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/18
Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-266/02, Deutsche Post AG, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. (BIEK) und UPS Europe NV/SA, eingelegt am 15. September 2008 (Fax: 12. September 2008)
(Rechtssache C-399/08 P)
(2008/C 301/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz, J. Flett, B. Martenczuk, Bevollmächtigte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste eV, UPS Europe NV/SA, Deutsche Post AG, Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Rechtsmittelführerin
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Das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben.
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Gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Entscheidung gegen Artikel 87 Absatz 1 EG verstößt, und die Klage dementsprechend abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Kommission, die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
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Die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Rechtsmittelgegnerin ist die Deutsche Post AG (DPAG), ein auf dem Gebiet der Postdienstleistungen international tätiges Großunternehmen, das beträchtliche Ausgleichszahlungen aus staatlichen Mitteln erhalten habe. In einer separaten Entscheidung nach Artikel 82 EG aus dem Jahr 2002, die nicht angefochten worden sei, habe die Kommission festgestellt, dass die DPAG ihre marktbeherrschende Stellung durch nicht Kosten deckende Preise auf dem Paketmarkt missbraucht habe. Da die DPAG in dem betreffenden Zeitraum überall Verluste gemacht habe, habe diese aggressive Preispolitik nur mit den Mitteln finanziert werden können, die das Unternehmen als Finanzausgleich erhalten habe.
Bei dem vorliegenden Rechtsmittel gehe es zentral um die Frage, welche Analysemethode die Kommission unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls anwenden durfte, um das Vorliegen einer illegalen Beihilfe an die DPAG festzustellen.
Nach der vom Gericht erster Instanz im angefochtenen Urteil bevorzugten Methode müssten alle mit den gemeinwirtschaftlichen Pflichten verbundenen Kosten und Einnahmen des Unternehmens im Bezugszeitraum darauf hin geprüft werden, ob das Unternehmen vom Staat einen überhöhten Finanzausgleich erhalten habe. Liege eine solche Überkompensation vor, könne daraus geschlossen werden, dass diese Mittel auch zur Finanzierung der unlauteren Preispolitik im benachbarten Markt der Haus-zu-Haus Paketdienste verwenden worden seien.
Nach der Methode, die in der Entscheidung angewandt worden sei, würden die durch die unlauterere Preispolitik entstandenen Fehlbeträge im benachbarten Markt ermittelt und es werde festgestellt, ob diese Fehlbeträge mit staatlichen Mitteln ausgeglichen worden sind oder nicht. Werde ein solcher Ausgleich festgestellt und gebe es keine andere Finanzierungsquelle (in Form von Eigenmitteln des Unternehmens), wäre daraus zu schließen, dass staatliche Mittel zur Finanzierung der unlauteren Preispolitik im benachbarten Markt der Haus-zu-Haus Paketdienste verwendet worden seien.
Die Kommission hält die in ihrer Entscheidung herangezogene Methode für rechtens. Mit ihrer Hilfe lasse sich anhand einer logischen Argumentationskette, die auch die Annahme einschließe, dass Geld schließlich irgendwo herkommen müsse, auf das Vorliegen einer unrechtmäßigen staatlichen Beihilfe schließen. Weder die Argumentationskette noch die ihr zugrunde liegenden Tatsachen würden in dem angefochtenen Urteil in Abrede gestellt. Dennoch gehe das Gericht erster Instanz im angefochtenen Urteil ohne weitere Erklärung von der Auffassung aus, dass nur die erste Methode in Betracht komme.
Die Kommission macht folgende Rechtsmittelgründe geltend: Es liege insoweit ein Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 86 Absatz 2 EG vor, als diese Bestimmungen in dem angefochtenen Urteil in dem Sinn fehlerhaft ausgelegt worden seien, dass sie eine im angefochtenen Urteil ansonsten nicht beanstandete Methode ausschlössen, die es ermögliche, auf der Grundlage einer logischen, stichhaltigen Argumentation auf das Vorliegen einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe zu schließen. Des Weiteren beruft sich die Kommission auf die Unzuständigkeit des Gerichts erster Instanz und auf eine Verletzung von Artikel 230 EG, soweit das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit überschritten habe und über die in Artikel 230 EG vorgesehene Nachprüfungsbefugnis hinausgegangen sei, sowie auf Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofs, soweit das Gericht erster Instanz es versäumt habe, die Unrechtmäßigkeit der in der Entscheidung herangezogenen Methode zu begründen.
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