8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/29
Klage, eingereicht am 16. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-400/08)
(2008/C 285/48)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und R. Vidal Puig im Beistand von C. Fernández Vicién und I. Moreno-Tapia Rivas, abogadas)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen hat, dass es Beschränkungen für die Einrichtung von Einzelhandesflächen aufgrund des Gesetzes 7/1996 über die Ordnung des Einzelhandels und aufgrund der Regelung der Autonomen Gemeinschaft Katalonien betreffend den gleichen Bereich (Gesetz 18/2005 über Einrichtungen des Handels; Dekret 378/2006 zur Durchführung des Gesetzes 18/2005 und Dekret 379/2006 über die Genehmigung des neuen territorialen sektoriellen Plans für Einrichtungen des Handels) vorschreibt;
—
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die in Rede stehende spanische und katalanische Regelung (Gesetz 7/1996, Katalanisches Gesetz 18/2005, Katalanische Dekrete 378/2006 und 379/2006) verlangen von jedem Wirtschaftsteilnehmer, der ein großes Einkaufszentrum eröffnen, erweitern, dessen Tätigkeit ändern bzw. ein solches Zentrum verlegen oder übertragen möchte, den Erwerb einer Lizenz der Generalidad zusätzlich zu der zwingend vorgeschriebenen städtischen Geschäftseröffnungslizenz, wobei Letztere dazu bestimmt ist, die Konformität der Einrichtung mit den geltenden Städtebaunormen zu bescheinigen. Die Erteilung von Handelslizenzen wird einer Reihe von Einzelbewertungen unterworfen, zu denen die Anpassung des Vorhabens an den territorialen sektoriellen Plan für Einrichtungen des Handels gehört, so dass keine Einrichtung genehmigt werden kann, die nicht allen Festlegungen des Plans, dem Standort des Vorhabens in der konsolidierten Stadtstruktur und dem Grad der Eingliederung des antragstellenden Unternehmens entspricht.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die in Rede stehende spanische und katalanische Regelung aus den folgenden Gründen ungerechtfertigte Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG darstellten:
1.
Das Erfordernis einer Handelsgenehmigung — zusätzlich zu der städtischen Genehmigung –, die nach Maßgabe von Kriterien im Zusammenhang nicht nur mit der Raumordnung und der Umwelt, sondern auch mit möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der neuen Einfügung bestimmter Arten großflächiger Einrichtungen des Handels in die Wettbewerbsstruktur des Vertriebsmarkts und dem Nachweis des Vorliegens einer „Notwendigkeit des Marktes“ erteilt werde, erschwere die Einführung bestimmter Arten großflächiger Einrichtungen des Handels.
2.
Die in Rede stehende nationale Regelung entfalte diskriminierende Wirkung indem sie die Einrichtung von Einkaufszentren kleinen Zuschnitts (die der herkömmlichen Handelsstruktur in Katalonien und daher dem örtlichen Handel entsprächen) gegenüber großen Einkaufszentren (die dem von den Gesellschaften der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verwendeten Vertriebsformat entsprächen) bevorzuge.
Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Regelung nicht mit den in Art. 46 EG aufgeführten Gründen (öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Schutz der Gesundheit) gerechtfertigt werden könne, auf die sich die nationalen Behörden im Übrigen auch nicht berufen hätten.
Die Rechtfertigungsgründe, auf die sich die spanischen und die katalanischen Behörden berufen hätten — Verbraucherschutz (Schutz der kleinen Handelsbetriebe, um das Bestehen eines wettbewerbsfähigen Angebots auf jedem Markt zu gewährleisten), Schutz der Umwelt und Schutz der städtischen Umgebung — seien aus folgenden Gründen nicht hinnehmbar:
1.
Die durch die geprüfte Regelung aufgestellten Kriterien verfolgten in Wirklichkeit nicht den Schutz der Verbraucher, wie die nationalen Behörden geltend machten, sondern förderten den Sektor der kleinen Handelsbetriebe zum Nachteil der großen Vertriebsunternehmen. Daher seien die Maßnahmen nicht angemessen, um das angegebene Ziel zu verwirklichen, da mit ihnen in Wirklichkeit wirtschaftliche Ziele verfolgt würden.
2.
Die in Rede stehenden Maßnahmen gingen über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele notwendig sei. Auf jeden Fall obliege den nationalen Behörden die Beweislast dafür, dass die angegebenen Ziele nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen hätten erreicht werden können.
Full & Egal Universal Law Academy