6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/13
Rechtsmittel der Knauf Gips KG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-52/03, Knauf Gips KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 19. September 2008
(Rechtssache C-407/08 P)
(2008/C 313/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Knauf Gips KG (Prozessbevollmächtigte: M. Klusmann und S. Thomas, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Rechtsmittelführerin
—
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-52/03 (Knauf Gips KG/Kommission) insgesamt aufzuheben;
—
Hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;
—
Weiter hilfsweise, das gegenüber der Klägerin in Art. 3 der angegriffenen Kommissionsentscheidung vom 27. November 2002 verhängte Bußgeld angemessen, mindestens jedoch um 54,51 Mio. € herabzusetzen;
—
Der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts, wodurch die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung 2005/471/EG der Kommission vom 27. November 2002 abgewiesen wurde, wird auf die folgenden drei Rechtsmittelgründe gestützt.
1.
Mit ihrem 1. Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Verletzung der Verteidigungsrechte einschließlich des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht die Grundsätze verkannt habe, die hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verweigerung des Zugangs zu belastenden Dokumenten und des Vorenthaltens entlastender Beweismittel gelten. Sie rügt mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, dass die Entscheidung der Kommission hätte aufgehoben werden müssen, da die Kommission der Rechtsmittelführerin keinen Zugang zu belastenden Beweismitteln gewährt habe, auf die sodann die Entscheidung maßgeblich gestützt worden sei. Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin eine selbständige Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch das angefochtene Urteil, weil ihr durch die Kommission auch entlastende Beweismittel rechtswidrig vorenthalten worden seien, was ebenfalls zur Aufhebung der Entscheidung hätte führen müssen.
2.
Mit ihrem 2. Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG durch elementare Verstöße gegen die Beweisregeln, namentlich des in dubio pro reo-Grundsatzes, sowie Verletzungen materiellen Rechts, insbesondere hinsichtlich des Tatbestandes der abgestimmten Verhaltensweise, die zur rechtsfehler-haften Annahme eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG in dem angefochtenen Urteil geführt hätten.
3.
Mit ihrem 3. Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen eine Verletzung der 10 %-Grenze des Art. 15 Abs. 2 VO 17/62. Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht zu Unrecht der Rechtsmittelführerin Umsätze anderer, von ihr nicht beherrschter und sie nicht beherrschender Gesellschaften zugerechnet habe. Sie bringt vor, dass sie mit den anderen Gesellschaften keine wirtschaftliche Einheit bilde.
Full & Egal Universal Law Academy