10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/9
Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2008 von der Lancôme parfums et beauté & Cie SNC gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-160/07, Lancôme/HABM — CMS Hasche Sigle
(Rechtssache C-408/08 P)
(2009/C 6/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Lancôme parfums et beauté & Cie SNC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), CMS Hasche Sigle
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-160/07 aufzuheben;
—
die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Amtes vom 21. Dezember 2005 in dem Verfahren 892 C betreffend die eingetragene Gemeinschaftsmarke COLOR EDITION (Nr. 2965804) mangels Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin oder, hilfsweise, mangels Vorliegen relativer Eintragungshindernisse als unbegründet zurückzuweisen;
—
dem Amt die Kosten im Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen;
—
der CMS Hasche Sigle die Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, rügt sie, dass das Gericht Art. 55 Abs. 1 Buchst. A der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) rechtsfehlerhaft ausgelegt habe.
Der Rechtsfehler bestehe darin, dass das Gericht die Aktivlegitimation bestätigt habe, die der Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle im Verfahren vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und sodann vor dem Gericht zuerkannt worden sei. Diese Beteiligte habe nämlich nicht ihr tatsächliches oder potenzielles wirtschaftliches Interesse nachgewiesen, das allein begründen könne, dass eine in eigenem Namen handelnde Rechtsanwaltskanzlei für das Begehren der Nichtigerklärung einer eingetragenen Kosmetikmarke beschwerde- und klagebefugt sei. Das Gemeinschaftsrecht kenne keine Rechtsbehelfe ohne persönliches oder wirtschaftliches Eigeninteresse (actio popularis).
Es zuzulassen, dass ein Rechtsanwalt in eigenem Namen die Löschung einer Marke beantrage, sei jedenfalls unvereinbar mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Beurteilung des Gerichts, dass die Marke COLOR EDITION als beschreibend wahrgenommen werde und daher unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 falle. Diese Auslegung stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Tatbestandsmerkmalen des Rechtsbegriffs der beschreibenden Marke. Dass aus einer Marke auf die gekennzeichneten Waren und ihre Merkmale geschlossen werden könne, sei nämlich kein ausreichendes Kriterium. Es sei zu prüfen, ob die gewählten Wörter, sowohl isoliert als auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, im Sprachgebrauch der betroffenen Verkehrskreise bekannt und üblich seien.
(1) AB. 1994, L 11, S. 1.
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