6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/14
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 22. September 2008 — Swiss Caps AG gegen Hauptzollamt Singen
(Rechtssache C-410/08)
(2008/C 313/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Swiss Caps AG
Beklagter: Hauptzollamt Singen
Vorlagefragen
1.
Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 — Kombinierte Nomenklatur (KN)) (1) so auszulegen, dass Zubereitungen aus nur einem — konzentrierten — Öl oder Fett, dem lediglich Vitamin E zugesetzt wurde und das im Übrigen nicht bearbeitet wurde, in diese Position einzureihen sind?
2.
Wenn die erste Frage zu bejahen ist:
Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass ein Zusatz von konzentriertem Vitamin E (d-alpha-Tocopherol Konzentrat) in einer Menge von 22,8 mg zu 600 mg konzentriertem Fischöl (Incromega EPA SR 500 TG) zu einer Ausweisung der Ware aus dieser Position führt?
3.
Wenn die erste Frage zu bejahen und die zweite Frage zu verneinen ist:
Sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur Nr. 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser bestehen und die Stoffe zur Nahrungsmittelergänzung zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind?
4.
Wenn die 3. Frage verneint wird:
Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass eine Kapselhülle, die aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser bestehet, zu einer Ausweisung der oben beschriebenen Kapseln aus dieser Position führt?
(1) ABl. L 256, S. 1.
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