6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/14
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 22. September 2008 — Swiss Caps AG gegen Hauptzollamt Singen
(Rechtssache C-412/08)
(2008/C 313/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Swiss Caps AG
Beklagter: Hauptzollamt Singen
Vorlagefragen
1.
Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 — Kombinierte Nomenklatur (KN)) (1) so auszulegen, dass ein Zusatz von 10 mg Lecithin, 18,8 mg Vitamin E, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin zu einer Mischung aus 500 mg kaltgepresstem Schwarzkümmelöl (62,5 bzw. 83,3 %), 38,7 mg Sojaöl und 16 mg Butterfett als so gering anzusehen ist, dass er die Zuweisung einer solchen Zubereitung zu dieser Position nicht berührt?
2.
Wenn die erste Frage zu bejahen ist:
Sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur Nr. 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die die oben genannten Stoffe zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind?
3.
Wenn die zweite Frage verneint wird:
Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass eine Kapselhülle, die aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine,17.2 % Glycerin, 35.5 % Wasser), 4,30 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin bestehen, zu einer Ausweisung der oben beschriebenen Kapseln aus dieser Position führt?
(1) ABl. L 256, S. 1.
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