6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/15
Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2008 von Complejo Agrícola, SA gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008 in der Rechtssache T-345/06, Complejo Agrícola, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterstützt durch das Königreich Spanien
(Rechtssache C-415/08 P)
(2008/C 313/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Complejo Agrícola, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Menéndez Menéndez und G. Yanguas Montero)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Königreich Spanien
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Rechtsmittel zuzulassen;
—
den der Rechtsmittelführerin am 18. Juli 2008 zugestellten Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2008 (im Folgenden: Beschluss des Gerichts) aufzuheben, mit dem das Gericht erster Instanz a) die Klage von Complejo Agrícola auf Nichtigerklärung (im Folgenden: Anfechtungsklage) der Entscheidung 2006/613/EG (1) der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (im Folgenden: Entscheidung 2006/613) als unzulässig abgewiesen und b) Complejo Agrícola ihre eigenen Kosten und die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Kommission) auferlegt hat;
—
die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit es die Anfechtungsklage zulässt und über die Begründetheit der Anträge, die Complejo Agrícola in der Anfechtungsklage gestellt hat, entscheidet;
—
der Kommission zur Tragung Kosten zu verurteilen, die Complejo Agrícola in diesem Verfahren entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
In dem Beschluss des Gerichts erster Instanz wurde die Entscheidung 2006/613 zwar als anfechtbare Handlung angesehen. Jedoch wurde Complejo Agrícola die Aktivlegitimation zu deren Anfechtung mit der Begründung abgesprochen, dass die Entscheidung 2006/613, mit der das Gebiet Acebuchales de la Campiña Sur de Cádiz, in dem sich ein Teil des Complejo Agrícola gehörenden Landwirtschaftsbetrieb „Las Lomas“ befinde, zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: GGB) — Code 6120015 — erklärt werde, Complejo Agrícola nicht unmittelbar betreffe, da sie Complejo Agrícola keine konkreten Verpflichtungen auferlege und innerstaatlicher Normsetzungsmaßnahmen bedürfe.
Nach Ansicht von Complejo Agrícola legt das Gericht in dem Beschluss Art. 230 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft falsch aus, da Complejo Agrícola nach dieser Vorschrift, so wie sie von der neuesten Rechtsprechung ausgelegt worden sei, wirksam zur Anfechtung der Entscheidung 2006/613 legitimiert sei, weil diese Complejo Agrícola unmittelbar und individuell betreffe. Aus diesem Grund beantrage Complejo Agrícola die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Complejo Agrícola sei sowohl bei einer Analyse gemäß der von der Rechtsprechung vorgenommenen formalistischen Auslegung der unmittelbaren Betroffenheit, die heute überwunden sei, als auch bei einer Analyse auf der Grundlage der materiellen Auslegung, von der dieses Gericht heute ausgehe, von der Entscheidung unmittelbar betroffen.
Im angefochtenen Beschluss wurde die Situation von Complejo Agrícola mit früheren Präzedenzfällen verglichen, mit denen sie nichts gemeinsam habe, ohne dass die konkreten Umstände des vorliegenden Falls analysiert würden, die gemäß der derzeit geltenden Rechtsprechung zur Anerkennung der Aktivlegitimation von Complejo Agrícola führen müssten. Denn der wesentliche Unterschied des vorliegenden Falls gegenüber denen, um die es in den im Beschluss des Gerichts angeführten Präzedenzurteilen gegangen sei, bestehe darin, dass die spanischen Rechtsvorschriften zum Schutz der GGB zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2006/613 bereits verabschiedet gewesen seien und gewiss gewesen sei, welche rechtlichen Folgen die Verabschiedung der Entscheidung 2006/613 für Complejo Agrícola haben werde, so dass die Möglichkeit, dass der spanische Staat die Entscheidung nicht anwende, rein theoretisch gewesen sei. Diese Tatsache könne — entgegen der im Beschluss des Gerichts vertretenen Ansicht — nicht durch die Möglichkeit in Frage gestellt werden, dass der spanische Staat in der Zukunft die bereits verabschiedeten Vorschriften zum Schutz der GGB ändern könnte.
(1) ABl. L 259, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy