22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/25
Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2008 von der Apple Computer, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-328/05, Apple Computer, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-416/08 P)
(2008/C 301/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Apple Computer, Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Hart und N. Kearley, Solicitors)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), TKS-Teknosoft S.A.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das von ihr beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegte Rechtsmittel zuzulassen;
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-328/05 aufzuheben;
—
die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuweisen;
—
die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe die Gemeinschaftswortmarke „QUARTZ“ angemeldet. Die Anmeldung erstrecke sich auf die
„Funktion eines Computerbetriebssystems, die speziell für Softwareentwickler bestimmt ist und dazu dient, die digitale Bilddarstellung bei Anwendungsprogrammen zu verbessern und zu beschleunigen, ausgenommen Produkte für den Bankensektor“ in Klasse 9.
2.
Die TKS-Teknosoft S.A. sei die Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke „QUARTZ“ u. a. für
a)
„Softwarepakete für das Bankwesen“ in Klasse 9 und
b)
„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Datenverarbeitung mit Hilfe des Computers, Entwicklung von Computersoftware, Unterstützung und Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, elektronische Datenverarbeitung, Projektierung und Design von Computersoftware, Vergabe von Lizenzen für Computersoftware und Datenverarbeitungsanwendungen; sämtliche genannten Dienstleistungen im Bereich des Bankwesens“ in Klasse 42.
Die TKS-Teknosoft S.A widerspreche Eintragung der von der Rechtsmittelführerin angemeldeten Marke „QUARTZ“ mit der Begründung, dass zwischen den beiden Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Das Gericht erster Instanz habe sich dieser Auffassung angeschlossen.
Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft entschieden, da
a)
sich die Waren, für die die beiden Marken eingetragen wären und benutzt würden, eindeutig voneinander unterschieden und das Gericht diese bedeutsamen Unterschiede nicht berücksichtigt habe;
b)
das Gericht für seine Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr die einschlägigen „Verkehrskreise“ bestehe, bestimmt habe. Insbesondere habe es nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich die einschlägigen Verkehrskreise logisch zwingend aus Softwarefachleuten zusammensetzten, die bei Banken beschäftigt seien oder für diese Leistungen erbrächten;
c)
das Gericht deshalb die umfassende Beurteilung, so wie sie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner vorher ergangenen Rechtsprechung umrissen habe, fehlerhaft vorgenommen habe.
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