8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/30
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2008 von der Trubowest Handel GmbH und Viktor Makarov gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2008 in der Rechtssache T-429/04, Trubowest Handel GmbH und Viktor Makarov/Rat, Kommission
(Rechtssache C-419/08 P)
(2008/C 285/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Trubowest Handel GmbH und Viktor Makarov (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos und E. Petritsi, dikigoroi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz in vollem Umfang aufzuheben,
—
der vor dem Gericht erster Instanz (Gericht) erhobenen Schadensersatzklage nach Art. 288 EG durch endgültige Entscheidung stattzugeben oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen,
—
dem Rat und der Kommission zusätzlich zu ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten aufzuerlegen, die den Rechtsmittelführern im Verlauf des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, das angefochtene Urteil sei aus den folgenden Gründen aufzuheben:
1.
Das Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinschaft gemäß Art. 288 Abs. 2 EG außervertraglich hafte, einen Rechtsfehler begangen. Erstens sei das angefochtene Urteil insofern mit einem Rechtsfehler behaftet, als das Gericht das gerügte rechtswidrige Verhalten im Rahmen der Prüfung des Kausalzusammenhangs überhaupt nicht berücksichtigt und es nicht in seinem rechtlichen Zusammenhang untersucht habe, obwohl es dies hätte tun müssen, um die rechtliche Verantwortlichkeit der Kommission zu ermitteln. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane und dem Schaden, der den Rechtsmittelführern hieraus entstanden sei, nicht ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft habe und mit der Begründung, die Rechtsmittelführer hätten kein angemessenes Bemühen um Schadensminderung dargelegt und/oder der Fehler liege ausschließlich bei den deutschen Behörden, entschieden habe, dass kein ausreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane und dem entstandenen Schaden bestehe.
2.
Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es hinsichtlich der in Höhe von 118 058,46 Euro und 277 939,37 Euro sowie bezüglich der Verfahrenskosten geltend gemachten Klageforderungen, für die der nationale Rechtsweg infolge des Vergleichs erschöpft sei, die Gewährung von Rechtsschutz verweigert habe. Infolgedessen verblieben den Rechtsmittelführern keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten, und sie würden dafür benachteiligt, dass sie das Recht auf Abschluss eines Vergleichs, das ihnen nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zustehe, ausgeübt hätten, obwohl hier die Haftung der Gemeinschaft betroffen sei. In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, das Gericht habe die Tatsachen und Beweismittel dadurch verfälscht, dass es der Ansicht gewesen sei, die Rechtsmittelführer hätten keine Beweise dafür vorgelegt, welche Rolle die Gemeinschaft und die russischen Behörden einerseits und das Strafverfahren andererseits für den Abschluss des Vergleichs gespielt hätten.
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