6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/16
Klage, eingereicht am 24. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-423/08)
(2008/C 313/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und A. Caeiros)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik aufgrund der Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel im Fall einer nachträglichen Erhebung und der daraus folgenden verspäteten Zahlung dieser Eigenmittel an die Gemeinschaft gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (1) des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (2) des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und aus Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verstoßen hat;
—
der Italienische Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission wirft den italienischen Behörden vor, im Fall der nachträglichen Erhebung der Zolleigenmittel die Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel nach den in diesem Bereich geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht eingehalten zu haben, da diese Behörden zur Prüfung des Einspruchs dem Abgabenpflichtigen einen Aufschub (von sechzig Tagen) gewährten, bevor die Berechnung der Eingangsabgaben vorgenommen werde, mit dem Ergebnis, dass bei der Gutschrift der in Rede stehenden Eigenmittel der Gemeinschaften Verspätungen entstünden. Dies sei im Rahmen einer vom 6. bis 8. November 2000 in Italien durchgeführten Kontrolle der Eigenmittel festgestellt worden.
Nach Auffassung der Kommission sind solche Praktiken mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über die nachträgliche Erhebung nicht vereinbar. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Ansprüche seien nämlich erfüllt, sobald die nationalen Behörden das Schreiben verfassten, mit dem sie dem Steuerpflichtigen die Höhe der geschuldeten Abgabe mitteilten, soweit dieses Dokument zugleich den Namen des Schuldners und die Höhe der geschuldeten Abgabe angebe. Insofern, als in Italien die Abgaben erst nach Ablauf der dem Steuerpflichtigen gewährten Frist für die eines Einspruchs gegen die ihm mitgeteilte Steuerberichtigung festgestellt und verbucht würden, entspreche die betreffende nationale Regelung nicht den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen und könne Verspätungen verursachen, im vorliegenden Fall in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Eigenmittel der Gemeinschaften zur Verfügung gestellt würden.
(1) ABl. L 155, S. 1.
(2) ABl. L 130, S. 1.
(3) ABl. L 302, S. 1.
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