21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/16
Klage, eingereicht am 25. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-424/08)
(2009/C 69/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und A. Sipos, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin:
—
Festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen hat, dass die zuständigen deutschen Behörden nicht für alle unter Artikel 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt haben.
—
Der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/CE verlange von den Mitgliedstaaten, für alle unter Artikel 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellten. Diese externen Notfallpläne hätten nicht nur Informationen über Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände sowie außerhalb des Betriebsgeländes zu enthalten, sondern auch die Öffentlichkeit über den Unfall und das richtige Verhalten zu unterrichten. Des Weiteren seien beispielsweise auch Informationen für die Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen in die externen Notfallpläne aufzunehmen.
Gegenstand der vorliegenden Klage sei die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/CE verstoßen habe, dass sie nicht für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt habe.
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