20.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 327/12
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien) eingereicht am 26. September 2008 — Enviro Tech (Europe) Ltd/Belgischer Staat
(Rechtssache C-425/08)
(2008/C 327/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Enviro Tech (Europe) Ltd
Beklagter: Belgischer Staat
Vorlagefragen
Frage 1:
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Ist die Richtlinie 2004/73/EG (1) mit der Rahmenrichtlinie 67/548/EWG (2), insbesondere deren Anhang V Punkt A.9, in dem die Methoden für die Bestimmung von Flammpunkten festgelegt werden, vereinbar, soweit sie nPB auf der Grundlage eines einzigen, bei einer Temperatur von 10° C durchgeführten Tests als leichtentzündlichen Stoff (R 11) einstuft?
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Ist die Richtlinie 2004/73/EG mit der Rahmenrichtlinie 67/548/EWG, insbesondere deren Anhang VI Nr. 4.2.3. vereinbar, soweit sie nPB, ohne den eindeutigen Nachweis von in geeigneten Tierversuchen beobachteten toxischen Wirkungen, die den starken Verdacht rechtfertigen könnten, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff entwicklungsschädigende Wirkungen haben kann, und außerdem auf der Basis von Tests, in denen toxische Wirkungen nur bei Tieren festgestellt wurden, die einer Konzentration von 250 ppm ausgesetzt waren, also dem Elffachen des Höchstwertes und dem Vierzigfachen des Durchschnittswertes der nPB-Konzentration, der der Mensch bei der Handhabung des Produkts ausgesetzt ist, als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 (R 60) einstuft?
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Ist die Richtlinie 2004/73/EG mit der Rahmenrichtlinie 67/548/EWG, insbesondere deren Anhängen V und VI vereinbar, soweit sie ohne Beachtung der in den genannten Anhängen angeführten Methoden und Kriterien nPB unter Berufung auf den Grundsatz der Vorsicht als leichtentzündlichen (R 11) und reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 (R 60) einstuft?
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Ist die Richtlinie 2004/73/EG mit der Rahmenrichtlinie 67/548/EWG vereinbar, soweit sie nPB auf der Grundlage von Tests, die sich von denen unterschieden, die bei Konkurrenzprodukten, insbesondere Chlorhalogenen, durchgeführt werden, und unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als leichtentzündlichen (R 11) und reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 (R 60) einstuft?
Frage 2:
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Hätte das Königreich Belgien, falls die Richtlinie 2004/73/EG mit der Richtlinie 67/548/EWG unvereinbar sein sollte, von der Umsetzung der sich aus der Richtlinie 2004/73/EG ergebenden Einstufung von nPB in innerstaatliches Recht absehen oder sogar von dieser Einstufung abweichen müssen, obwohl nach Art. 2 der Richtlinie 2004/73/EG „die Mitgliedstaaten … die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften [erlassen], um dieser Richtlinie spätestens am 31. Oktober 2005 nachzukommen“?
(1) Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1).
(2) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196, S. 1).
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