21.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/25
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg (Deutschland) eingereicht am 1. Oktober 2008 — Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen Freerk Heidinga
(Rechtssache C-434/08)
(2009/C 44/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Oldenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Beklagter: Freerk Heidinga
Vorlagefrage
Ist Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (1) dahingehend auszulegen, dass mit dieser Regelung vertragliche Vereinbarungen unvereinbar und diese deshalb nicht wirksam sind, mit denen nach außen hin zwar eine vollständige und endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird, nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung jedoch die Zahlungsansprüche wirtschaftlich weiterhin dem Veräußerer gehören sollen, der Erwerber jedoch als formaler Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche durch Bewirtschaftung entsprechender Flächen aktivieren und die an ihn ausgezahlten Betriebsprämien an den Veräußerer vollständig abführen soll oder nach denen dem Erwerber Flächenprämien in der Weise übertragen werden, dass er jedenfalls nach Aktivierung und Auszahlung von Betriebsprämien einen Teil (den betriebsindividuellen Teil) fortlaufend an den Veräußerung abzuführen hat.
(1) ABl. L 270, S. 1.
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