22.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/28
Klage, eingereicht am 30. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen
(Rechtssache C-435/08)
(2008/C 301/43)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und M. Owsiany-Hornung)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 13 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (1) verstoßen hat, dass sie vom Geltungsbereich der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 13. Dezember 2002 betreffend besondere Voraussetzungen für die Sicherheit der Seeschifffahrt, mit der einige Bestimmungen dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden, alle Sportboote ausgenommen hat und dass sie § 3 Abs. 3 der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 12. Mai 2003 betreffend die Übermittlung von Informationen durch den Reeder eines gefährliche oder umweltschädliche Ladungen beförderden Schiffes, mit der Art. 13 der betreffenden Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, erlassen hat, wonach die Reeder von Schiffen, die aus polnischen Häfen auslaufen, für den Fall, dass bei Verlassen des Hafens der Name des Bestimmungshafens oder der Ankerplatz nicht bekannt ist, die (in Anhang I Nr. 3 der Richtlinie bezeichneten) allgemeinen Informationen über das Schiff und seine Ladung erst bei Festlegung der Reiseroute des Schiffes zu übermitteln brauchen;
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen habe gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 13 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates verstoßen.
Die Republik Polen habe Art. 2 der Richtlinie 2002/59, der „Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern“ von ihrem Geltungsbereich ausnehme, nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 13. Dezember 2002 betreffend besondere Voraussetzungen für die Sicherheit der Seeschifffahrt, mit der einige Bestimmungen dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt worden seien, gehe darüber hinaus, indem er alle Sportboote vom Geltungsbereich ausnehme. Eine solche Beschränkung des Geltungsbereichs der Richtlinie verstoße gegen deren Art. 2.
Darüber hinaus habe die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2002/59 verstoßen. Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie müsse der „Betreiber, der Agent oder der Kapitän eines gefährliche oder umweltschädliche Güter befördernden Schiffes … unabhängig von der Größe des Schiffes beim Verlassen eines Hafens eines Mitgliedstaats spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufens der durch diesen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde die in Anhang I Nummer 3 aufgeführten Informationen“ übermitteln.
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 12. Mai 2003 betreffend die Übermittlung von Informationen durch den Reeder eines gefährliche oder umweltschädliche Ladungen beförderden Schiffes sehe eine solche Verpflichtung vor. § 3 Abs. 3 bestimme jedoch: „Ist bei Verlassen des Hafens der Name des Bestimmungshafens oder der Ankerplatz nicht bekannt, wird diese Information … später bei Festlegung der Reiseroute des Schiffes übermittelt.“
Diese Möglichkeit sei demnach nicht auf den Sonderfall beschränkt, von dem in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie die Rede sei (Fall eines Schiffes, das von einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Hafen komme und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufe oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats ankern müsse). Diese Abweichung in Bezug auf den Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen verstoße gegen Art. 13 der Richtlinie.
(1) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.
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