6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/18
Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-438/08)
(2008/C 313/27)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und M. Teles Romão)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie insbesondere gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 des Decreto-Lei Nr. 550/99 vom 15. Dezember 1999 und gemäß Nr. 1 Buchst. e der Portaria Nr. 1165/2000 vom 9. Dezember 2000 für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die in Portugal die Tätigkeit der Untersuchung von Fahrzeugen ausüben möchten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vorsieht, namentlich die Vorgabe, dass die Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Interesse liegen muss, das Erfordernis eines Mindestgesellschaftskapitals von 100 000 EUR, die Begrenzung des Gesellschaftszwecks der Unternehmen und die Regeln über die Unvereinbarkeit mit anderen Tätigkeiten der Gesellschafter, Geschäftsführer und Verwalter;
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der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Vorgabe, dass die Erteilung neuer Genehmigungen im öffentlichen Interesse liegen muss, stelle eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, weil juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die in Portugal die Tätigkeit der Untersuchung von Fahrzeugen ausüben möchten, von Ermessensentscheidungen der zuständigen nationalen Behörden abhängig seien, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs ihrer Rechte führe.
Das Erfordernis eines Mindestgesellschaftskapitals von 100 000 EUR sei als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen, weil es Wirtschaftsteilnehmer aus der Gemeinschaft mit einem niedrigeren Gesellschaftskapital als dem nach der portugiesischen Regelung erforderlichen daran hindere, eine Niederlassung oder Zweigstelle in Portugal zu errichten.
Die Begrenzung des Gesellschaftszwecks des Unternehmens auf die Tätigkeit der Untersuchung von Fahrzeugen stelle eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, weil die Wirtschaftsteilnehmer aus der Gemeinschaft, die gleichzeitig im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig andere Dienstleistungen anböten (Untersuchung, Reparatur und Überprüfung von Fahrzeugen), gezwungen seien, den Gesellschaftszweck und möglicherweise sogar ihre interne Struktur zu ändern, um ihre Tätigkeit der Untersuchung von Fahrzeugen auf Portugal ausdehnen zu können; außerdem sei diese Bedingung nicht erforderlich, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Erbringer dieser Dienstleistung zu gewährleisten.
Die Regeln über die Unvereinbarkeit, die für Gesellschafter, Geschäftsführer und Verwalter des Unternehmens gälten, die im Bereich der Herstellung, Reparatur, Vermietung, Einfuhr oder Vermarktung von Fahrzeugen, deren Bestandteilen und deren Zubehör oder im Transport tätig seien, könnten sich in gleicher Weise wie die Begrenzung des Gesellschaftszwecks beschränkend auswirken und erhebliche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten schaffen, die in Portugal die Tätigkeit der Untersuchung von Fahrzeugen ausüben möchten, da die bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Erbringer von Fahrzeuguntersuchungsdienstleistungen, deren Gesellschafter, Geschäftsführer oder Verwalter im Niederlassungsmitgliedstaat anderen Tätigkeiten nachgingen, ihre interne Struktur ändern, sich von diesen Gesellschaftern trennen oder diese dazu bringen müssten, ihre unvereinbaren Tätigkeiten aufzugeben.
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