6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/19
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep (Appellationshof) Brüssel (Belgien), eingereicht am 6. Oktober 2008 — VZW Vlaamse Federatie van Verenigingen van Brood- en Banketbakkers, Ijsbereiders en Chocoladebewerkers „VEBIC“, andere Beteiligte: Wettbewerbsrat und Wirtschaftsminister
(Rechtssache C-439/08)
(2008/C 313/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Beroep (Appellationshof) Brüssel (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: VZW Vlaamse Federatie van Verenigingen van Brood- en Banketbakkers, Ijsbereiders en Chocoladebewerkers „VEBIC“
Andere Beteiligte: Wettbewerbsrat, Wirtschaftsminister.
Vorlagefragen
1.
Sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1), insbesondere die Art. 2, 15 Abs. 3 und 35 Abs. 1, dahin auszulegen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden kraft dieser Vorschriften unmittelbar befugt sind, zu den Gründen, die in einem Beschwerdeverfahren gegen ihre Entscheidung vorgetragen werden, schriftliche Anmerkungen einzureichen und selbst rechtliche und tatsächliche Gründe vorzutragen, und dass infolgedessen diese Befugnis von einem Mitgliedstaat nicht entzogen werden kann?
2.
Sind die genannten Vorschriften dahin auszulegen, dass zwecks wirksamer Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zum Schutz des Allgemeininteresses die als Wettbewerbsbehörden zuständigen öffentlichen Stellen nicht nur die Befugnis haben, sondern auch verpflichtet sind, sich an dem Beschwerdeverfahren gegen ihre Entscheidungen zu beteiligen, indem sie ihren Standpunkt zu den in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht angeführten Gründen vortragen?
3.
Falls die Fragen 1 und 2 bejaht werden, sind diese Vorschriften dann dahin auszulegen, dass, wenn es keine nationalen Vorschriften über die Beteiligung der Wettbewerbsbehörde an dem Verfahren vor der Beschwerdeinstanz gibt und verschiedene Behörden zuständig sind, diejenige Behörde, die für den Erlass der in Art. 5 der Verordnung genannten Entscheidungen zuständig ist, sich an dem Beschwerdeverfahren gegen ihre Entscheidung beteiligt?
4.
Fallen die Antworten auf diese Fragen anders aus, wenn die Wettbewerbsbehörde nach den nationalen Rechtsvorschriften als Gericht handelt und/oder die abschließende Entscheidung nach einer Untersuchung ergeht, die von einer zu diesem Gericht gehörenden Einrichtung durchgeführt wird, deren Aufgabe es ist, die Beschwerdepunkte und einen Entscheidungsentwurf zu verfassen?
(1) ABl. L 1, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy