10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/11
Klage, eingereicht am 7. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-443/08)
(2009/C 6/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (1), in Bezug auf die Bestimmung der Begriffe „Kleinanlage“ und „wesentliche Änderung“ sowie die für die bestehenden Einrichtungen geltenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 2 Nr. 3, Art. 2 Nr. 4 und Art. 4 Nr. 4 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen;
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, dass die Begriffe „Kleinanlage“ und „wesentliche Änderung“, wie sie in Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 1999/13/EG bestimmt würden, unerlässlich seien, um eine harmonisierte und wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, da sie die Verpflichtungen klarstellten, die auf bestimmte Gruppen von Industrieanlagen im Sinne der Richtlinie anwendbar seien. Die Umsetzung der Richtlinie in das französische Recht enthalte in dieser Hinsicht zahlreiche Lücken, denn die Beklagte habe den Begriff „Kleinanlage“ nicht bestimmt, während ihre Bestimmung des Begriffs „wesentliche Änderung“ nicht die Schwellen für die Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen berücksichtigten, jenseits deren eine Änderung der Anlage als wesentlich betrachtet werden müsse.
Die Klägerin rügt auch die mangelnde Genauigkeit und Klarheit in Bezug auf die Umsetzung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie betreffend die Verpflichtungen, die für wesentliche Änderungen bestehender Anlagen gälten. Da die Bestimmungen für Neuanlagen strenger als diejenigen seien, die auf Altanlagen anwendbar seien, müsse eine klarere Regelung auch in solchen Fällen eingeführt werden, in denen eine bestehende Anlage wesentlichen Änderungen unterzogen werde, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten, die einen hohen Grad des Umweltschutzes garantieren solle.
(1) ABl. L 85, S. 1.
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