21.3.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 69/16
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 15. Oktober 2008 — FGK Gesellschaft für Antriebsmechanik mbH gegen Notar Gerhard Schwenkel
(Rechtssache C-450/08)
(2009/C 69/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Tübingen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FGK Gesellschaft für Antriebsmechanik mbH
Beklagter: Notar Gerhard Schwenkel
Beteiligte: Präsidentin des Landgerichts Tübingen
Vorlagefrage
1.
Ist die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (1) (in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.6.1985) dahingehend auszulegen, dass die Gebühren, die ein beamteter Notar für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie fallenden Rechtsgeschäftes erhebt, Steuern im Sinne der Richtlinie sind, wenn nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften einerseits auch beamtete Notare als Notare tätig werden können und selbst Gläubiger der dafür entstehenden Gebühren sind und der Staat auf Grund eines generellen Verzichts keinen Anteil an den Beurkundungsgebühren für Geschäfte, die unter die Richtlinie fallen, erhält?
(1) ABl. L 249, S. 25.
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