10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/13
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien), eingereicht am 16. Oktober 2008 — Emilia Flores Fanega/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) und Bolumburu S.A.
(Rechtssache C-452/08)
(2009/C 6/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del Pais Vasco
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Emilia Flores Fanega
Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) und Bolumburu S.A.
Vorlagefragen
1.
Ist Paragraph 2 Nr. 6 der Richtlinie 96/34/EG (1) des Rates vom 3. Juni 1996 dahin auszulegen, dass die Wahrung der Rechte, die der Arbeitnehmer zu erwerben im Begriff war, eine Rente auf Lebenszeit wegen einer dauerhaften, vollständigen und den üblichen Beruf betreffenden Berufsunfähigkeit einschließt, die während der Inanspruchnahme eines einjährigen Elternurlaubs in Form eines verkürzten Arbeitstags mit entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, die sich der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit für das den Elternurlaub gewährende Unternehmen zuzog und die während des Elternurlaubs auftrat, wenn berücksichtigt wird, dass die Erbringung der Leistung durch die Sozialversicherung stellvertretend für das Unternehmen kraft des für Berufsrisiken wie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bestehenden Pflichtversicherungsverhältnisses erfolgt?
2.
Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der genannte Paragraph 2 Nr. 6 dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Garantie durch eine nationale Regelung verletzt wird, nach der für die Festsetzung der Höhe der Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit das dem betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt und die auf dessen Grundlage tatsächlich entrichteten Beiträge in den letzten zwölf Monaten vor dem ursächlichen Umstand zugrunde gelegt werden, in denen der Arbeitnehmer überwiegend den genannten Elternurlaub mit einem verkürzten Arbeitstag und entsprechend gekürztem Arbeitsentgelt sowie geringerer Beitragsbemessungsgrundlage in Anspruch nahm, ohne dass ein Berichtigungsfaktor in Betracht kommt, der eine Verwirklichung des mit der Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles gestattet?
3.
Jedenfalls und unabhängig von der Beantwortung der ersten beiden Fragen: Sind die Paragraphen 2 Nr. 8 und 4 Nr. 2 der Richtlinie 96/34 dahin auszulegen, dass die darin festgelegten Verpflichtungen und Regeln mit einer Berechnungsregelung wie der beschriebenen unvereinbar sind?
4.
Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen: Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG (2) des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit in Verbindung mit [Or. 13] deren Art. 5 dahin auszulegen, dass die Gleichbehandlung bei der Berechnung der Leistungen einer Berechnungsformel wie der genannten entgegensteht, wenn berücksichtigt wird, dass es statistisch in der überwältigenden Mehrheit erwerbstätige Frauen sind, die den Elternurlaub in der beschriebenen Form in Anspruch nehmen?
(1) Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung für Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4).
(2) ABl. L 6, S. 24.
Full & Egal Universal Law Academy