7.2.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/12
Klage, eingereicht am 17. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-455/08)
(2009/C 32/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos, M. Konstantinidis und D. Kukovec)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass Irland die Regeln über die Mitteilung von Vergabeentscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und die Begründung dieser Entscheidungen gegenüber den Bietern durch Art. 49 des Statutory Instrument Nr. 329/2006 — die irische Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG (1) — und Art. 51 des Statutory Instrument Nr. 50/2007 — die irische Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG (2) — dergestalt festgelegt hat, dass dies in der Praxis dazu führen kann, dass die Stillhaltefrist für den Vertragsschluss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bieter über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots umfassend informiert werden, bereits abgelaufen ist;
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festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG (3) sowie aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG (4) in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen C-81/98 (5) (Alcatel Austria u. a.) und C-212/02 (6) (Kommission/Österreich) verstoßen hat;
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Irland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das irische Statutory Instrument Nr. 329/2006
Die Kommission macht geltend, dass Art. 49 des irischen Statutory Instrument Nr. 329, die irische Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2004/18, vorschreibe, dass die Bieter von der Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers sobald wie möglich mit Hilfe des schnellsten Kommunikationsmittels in Kenntnis zu setzen seien. Die bis zum Vertragsschluss einzuhaltende Stillhaltefrist betrage mindestens 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Bieter von der Vergabeentscheidung.
Nach der irischen Vorschrift brauche der öffentliche Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung eines Angebots jedoch nur auf Anfrage mitzuteilen. Er müsse die Gründe „sobald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb einer Frist von 15 Tagen“ angeben. Das bedeute, dass die Stillhaltefrist zu dem Zeitpunkt, zu dem einem nicht berücksichtigten Bieter die Gründe für die Ablehnung seines Angebots umfassend zur Kenntnis gebracht würden, bereits abgelaufen sein könne.
Um die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Alcatel und Kommission/Österreich ergebenden Anforderungen zu erfüllen, müsse gewährleistet sein, dass die Gründe für die Vergabeentscheidung rechtzeitig mitgeteilt würden, damit diese innerhalb der Stillhaltefrist wirksam angefochten werden könne. Die irischen Vorschriften erfüllten diese Voraussetzung nicht, denn sie stellten nicht sicher, dass den Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots rechtzeitig und ausreichend lange vor Ablauf der Stillhaltefrist mitgeteilt würden. Dadurch werde das den Bietern nach der Richtlinie 89/665 zustehende Recht auf eine wirksame und rasche Nachprüfung verletzt.
Das irische Statutory Instrument Nr. 50/2007
Art. 51 des Statutory Instrument Nr. 50/2007, die irische Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2004/17, schreibe vor, dass der Auftraggeber bei der Mitteilung der Vergabeentscheidung den nicht berücksichtigten Bietern „den wichtigsten Grund oder die wichtigsten Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots“ mitteilen müsse. Die „Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots“ seien den nicht berücksichtigten Bietern „sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von 15 Tagen“ nach Erhalt des entsprechenden Antrags zu übermitteln. Die Stillhaltefrist betrage 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Vergabeentscheidung. Das bedeute, dass die Stillhaltefrist bereits abgelaufen sein könne, wenn ein nicht berücksichtigter Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots umfassend in Kenntnis gesetzt werde.
Gegenüber den in den Richtlinien 2004/17 und 92/13 geregelten Vergabeverfahren sähen die irischen Vorschriften über die Information der Bieter eine Beschränkung des Anspruchs der nicht berücksichtigten Bieter auf eine wirksame Nachprüfung vor und verstießen gegen die geltenden Nachprüfungsrichtlinien, d. h. die Richtlinien 89/665 und 92/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof.
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
(2) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1).
(3) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33).
(4) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14).
(5) Urteil vom 28. Oktober 1999, Alcatel Austria u. a. (C-81/98, Slg. 1999, I-7671).
(6) Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Österreich (C-212/02).
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