6.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/20
Klage, eingereicht am 20. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-456/08)
(2008/C 313/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos, M. Konstantinidis und D. Kukovec)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass Irland durch die Bestimmungen über Fristen in den nationalen Rechtsvorschriften über die Ausübung des Rechts der Bieter auf gerichtliche Überprüfung in öffentlichen Ausschreibungsverfahren und dadurch, dass es dem gegen eine Vergabeentscheidung vorgehenden Kläger die Vergabeentscheidung nicht mitteilt, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates (1) über die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Auslegung durch den Gerichtshof in Bezug auf die anwendbaren Fristen und aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Auslegung durch den Gerichtshof und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates (2) zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in Bezug auf die fehlende Mitteilung verstoßen hat;
—
Irland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission entsprechen die irischen Rechtsvorschriften nicht dem Grundprinzip der Rechtssicherheit und dem Erfordernis der Wirksamkeit nach der Richtlinie 89/665, das ein Anwendungsfall dieses Grundsatzes sei, da Bieter über ihre Lage im Unklaren gelassen würden, wenn sie beabsichtigten, eine Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers in zweiphasigen Vergabeverfahren anzufechten, in denen ein bevorzugter Anbieter vor der endgültigen Vergabeentscheidung ausgewählt werde. Irland müsse Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Bieter Klarheit und Sicherheit in Bezug auf die Frage hätten, welche Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers sie anfechten könnten und ab welchem Datum die Fristen gälten. Den Bietern gegenüber müsse klargestellt werden, ob Order 84A nicht nur auf die Vergabeentscheidungen, sondern auch auf Zwischenentscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers im Laufe eines Vergabeverfahrens (d. h. für die Auswahl des bevorzugten Anbieters) mit der Folge anwendbar sei, dass weder die in der Zwischenentscheidung enthaltenen Umstände nach Ablauf der ab dieser Zwischenentscheidung berechneten Frist noch die Vergabeentscheidung auf der Grundlage der schon in der Zwischenentscheidung enthaltenen Umstände angefochten werden könnten.
Nach Order 84A werde verlangt, dass Klagen „so früh wie möglich und jedenfalls innerhalb von drei Monaten“ erhoben werden müssten. Diese Formulierung lasse die Bieter über ihre Lage im Unklaren, wenn sie erwägten, von ihrem gemeinschaftlichen Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers Gebrauch zu machen. Gegenüber Bietern sei klarzustellen, welche Frist für die Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers gelte, und die anwendbare Frist müsse wegen der Verpflichtung, das Grundprinzip der Rechtssicherheit zu beachten, bestimmt sein und von allen Bietern eindeutig und vorhersehbar ausgelegt werden können.
(1) ABl. L 395, S. 33.
(2) ABl. L 199, S. 54.
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