20.12.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 327/19
Klage, eingereicht am 21. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-458/08)
(2008/C 327/31)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und P. Guerra e Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstößt, dass sie für die Erbringung von Baudienstleistungen in Portugal dieselben Voraussetzungen aufstellt wie für die Niederlassung;
—
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach dem portugiesischen Gesetz über den Zugang zu Bautätigkeiten und deren dauerhafte Ausübung (Decreto-Lei Nr. 12/2004) sei für die Ausübung von Bautätigkeiten in Portugal eine Erlaubnis erforderlich.
Um in Portugal Bau-, Wiederaufbau-, Erweiterungs-, Umbau-, Reparatur-, Erhaltungs-, Wiederherstellungs-, Reinigungs-, Restaurierungs-, Abriss- und allgemein irgendwelche Arbeiten im Zusammenhang mit Bauwerken durchzuführen, brauchten ausnahmslos alle Unternehmen eine vorherige Erlaubnis der portugiesischen Behörden.
Die portugiesische Vorschrift, die es Unternehmen, darunter Unternehmen aus der Gemeinschaft, untersage, ohne vorherige Erlaubnis der portugiesischen Behörden betreffend den Zugang zum Baugewerbe Baudienstleistungen in Portugal zu erbringen, verstoße gegen Art. 49 EG.
Die im portugiesischen Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zu Bautätigkeiten seien Niederlassungsvoraussetzungen. Das portugiesische Gesetz unterscheide nicht zwischen Niederlassung und vorübergehender Dienstleistungserbringung.
Ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Bauunternehmen müsse, um Dienstleistungen in Portugal zu erbringen, alle für eine Niederlassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, was in der Praxis bedeute, dass diesem Bauunternehmen nichts anderes übrig bliebe, als sich in Portugal niederzulassen. Diese Anforderung beschränke die Dienstleistungsfreiheit erheblich.
Auch die Anforderungen hinsichtlich der dauerhaften Ausübung der Tätigkeit stellten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit dar, da sie die vorübergehende Erbringung von Baudienstleistungen unmöglich machten.
Die Gründe, die der portugiesische Staat vorbringe, um die fraglichen Beschränkungen zu rechtfertigen, seien nicht bewiesen und unbeachtlich.
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